Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 70)
- Language
- German
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19 heisst: שטר זביני *), wobei zu bemerken ist, dass das Wart שמר nur in Verbindung mit hebräischen Urkundennamen angewendet wird. Beide Bezeichnungen bedeuten ״Urkunde des Kaufes". Zugleich finde ein Name für das Dokument eines speziellen Gegenstandes Erwähnung und zwar ״ שטר זביני דעבדיUrkunde über den Kauf von Sklaven" *). Die Benennung des Kaufvertrages mit dem einzigen Worte שטרא ist im Talmud gang und gäbe, aber die Anwendung der Bezeichnung אינרתא für denselben ist fast unbekannt, denn sie kommt nur sehr selten vor und ist ebenfalls eine Abkürzung, denn איגרתא bedeutet einfach ״Urkunde" *). Ein sehr seltener Name des Kaufbriefes ist ferner אשקלתא, welcher jedoch nur diese Urkunde bezeichnen kann; er bedeutet ״Dokument der Erwerbung" * * * 4). Schliesslich seien die griechischen Namen des Kaufvertrages aufgeführt. Für diese wird ip der talmudischen Literatur das griechische Wort covrf übernommen, welches im Talmud, besonders aber in den Midraschim sehr gebräuchlich ist 5). Die Schreibart ist auch bei diesem Wort, wie bei allen aus dem Griechischen übernommenen Wörtern, sehr verschieden, doch ist festzustellen, dass die korrekteste Schreibweise wohl 6 אוני), ferner auch (זאונו ג) B. ro. 16 b, Kid. 9 a. 2) Gittin 86 a. ף b. b. 54 b: ללא ליקח ארעא אלא באיגרתא *eraer ״י s°ta 13 a. — Über איגרת s• den I. Teil d. A. S. 5 (Jahrbuch IX S. 49). 4) B. b. 48 b öfter. So nach dem Sinne der Diskussionen daselbst und so erklären es auch R. Gerschon, R. Samuel b. Melr, der Arueh s. v. [Kohut I S. 322], Magid Miscbne zu Maimonides, Mechira X, 6 und R. MeXr Halevy in יד רמ 11ה z• St. der hierzu bemerkt: ספר המקנה. Anders wird diese Talmudstelle von Levy, Nh Wb. I S. 180 aufgefasst, siehe daselbst. а) Siehe Löw, Die graphischen Requisiten der Juden 11 S. 90, Levy, NhWb. I S. 41, Kohut, Aruch I S. 134 und S. Kranss, Lehnwörter II S. 21. Auch in den griechischen Papyri führt der Kaufschein diesen Namen, siehe O. Gradenwitz, Einführung in die Papyruskunde, Leipzig 1900 S. 106. — Es ist auffällig, dass diese Bezeichnung der Kaufurkunde zumeist beim Verkehr mit Nichtjuden verwendet wird, was allerdings auch ein Zufall sein kann, worin aber vielleicht eine religiöse Tendenz liegen mag. б) Jer. Kid. I, 5 (60 c, 51, 53, 54), jer. Gittin IV, 6 (46 a 36), vgl. hierzu פני משה z• st., Gen. r. 2,2, Tanchuma 8 ויחי, Jalknt Gen. 4, Tanchnma .4 ראה ר Tos. B. b. II, 2, Tos. Aboda Sara III (IV), 16 (י), jer. Kid. 1,5 (60c 50), jer. B. m. 1,8 * * (8 a 48), jer. Schebuoth VI, 2 (37 a 11), Gittin 8 b, 43 b, 85 b, Kid. 6 b, B. k. 80 b und B. b. 154 b. 2*