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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 69

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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18 biblische Benennung der einzelnen ,Dokumente im Talmud nie verwendet und selbst die Bezeichnung ספר für Urkunde im allgemeinen durch andere ersetzt wird. So finden wir beim Kaufvertrag statt ספר stets das in späterer Zeit lediglich für Urkunde gebrauchte Wort: שטר. Der zumeist gebräuchliche hebräische Name ist zugleich die vollständige Bezeichnung des Handels, denn er lautet im Plural (der Singular ist im Talmud nicht vorbanden): ״ שטרי מקח וממכרUrkunden über Kauf und Verkauf"1) und bezeichnet somit den vollständigen Besitzwechsel eines darin verzeichneten Gutes. Passender dürfte der in der Mischna vorkommende Name sein ״ שטרי מקחUrkunden des Kaufes" 2), weil doch ein Kauf ohne Verkauf zu den unmöglichen Handlungen gehört, daher die Anführung der einen Tätigkeit genügt, um das voll־ zogene Geschäft zu kennzeichnen, und die Bezeichnung, welche die Aktion beider Parteien zum Ausdruck bringt, als Pleonasmus erscheinen muss. In der Mischna wird der Name dieses Dokumentes zuweilen abgekürzt, gewöhnlich stets, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass es sich um die Kaufurkunde handelt, daher ist an diesen Stellen שטר gleichbedeutend mit ״Kaufschein" 3). Ganz vereinzelt erscheint die Bezeichnung שדות, die natürlich nur die Urkunde über den Kauf von Feldern bedeutet und daher mit ״Dokument über Felder" zu übersetzen ist4). Ebenso verhält es sich mit dem Ausdrucke: שדה מקח, welcher mit den Worten ״Dokument über den Kauf eines Grundstückes" wiederzugeben ist5). Wie bei den anderen Urkunden, so finden wir auch beim Kaufvertrag aramäische Übersetzungen seines Namens. Hierbei sei zunächst die im Targum gebräuchliche Bezeichnung genannt, wo sie שטרא חבינא lautet 6). Auch im Talmud kommt dieser aramaische Name vor, jedoch mit hebräischem Einschlag, denn sie ‘) Tos. Schabb. VIII (IX), ”, Tos. B. m. I, Tos. B. b. XI,7 nach der LA. in A, jedoch fehlt der Name in E, ferner B. m. 14 a, 15 b, B. b. 168 b, 169 a, 170b. — Über die Benennung ״Kauf und Verkauf“ auch im römischen Rechte siehe A. Bechmann, Geschichte des Kaufes im römischen Rechte, Erlangen 1876 S. 29. 2) Gittm in,2 (26 a), in j steht auch hier שטרי מקח וממכר. *) Siehe z. B. Kid. I, J, 2,s, #. 4) Ket. 20 a. 5) Jebamoth 25 b und Gittin 67 a. *) Targum zu Jer. 82, 1 ,14 ,12 ,״e.

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