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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 68

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 68)
Language
German
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17 käufer fordert dann die rückständige Summe, 80 ist der Kauf nngültig, und sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben das Recht, das Kaufgeschäft aufzulöseü 1). V. Der Kauf durch Anfertigung einer Kaufurkunde. Die zweite Art der Erwerbung unbeweglicher Güter ist der durch die Anfertigung einer Urkunde vollzogene Kauf. Zunächst seien die im Talmud erwähnten Benennungen des Kaufvertrages angeführt und erklärt. Hierbei müssen wir zuerst den in der Bibel hierfür geprägten Ausdruck, welcher zugleich die älteste hebräische Bezeichnung der Kaufurkunde ist. namhaft machen. Wir linden nämlich hei Jeremia die Kaufurkunde des öfteren erwähnt, und stets führt sie denselben Namen, woraus hervorzugehen scheint, dass diese Bezeichnung zu jener Zeit allgemein gebräuchlich war, sie lautet: ״ ספר המקנהUrkunde des Erwerbs" *). Von den im Talmud vorkommenden Benennungen des Kauf- Scheines mögen hier zuerst die rein hebräischen folgen. Jedoch muss festgestellt werden, dass die hebräischen Namen dieses Dokumentes nicht die gebräuchlichsten sind, weil die Kaufurkunde als solche im Talmud gewöhnlich gar nicht erwähnt wird und, wenn im Laufe der talmndischen Diskussion eine in dem Kaufvertrag zu verzeichnende Formel zum Beweise einer halacbischen Regel angeführt werden soll, diese stets mit den Worten eingeleitet wird: ״denn so schreibt man". Wie bei den anderen Urkünden, so ist auch beim Kaufschein zu konstatieren, dass die x) B. m. 78 a. Auffällig erscheint, wozu der Verkäufer die noch an»- ständige Summe fordert, da er doeh nur ein kleines Feld verkaufen wollte und die benötigte geringe Summe bereits erhalten hat; daher erklärt Kaachi z. St., dass der Verkäufer den ihm zukommenden Betrag fordert, um sich für dieses Geld ein anderes Grundstück kaufen zn können. — Über die Nutzniessung des Feldes, wenn nur ein Teil des Kaufpreises bezahlt ist, siehe weiter. ף Jeremia 32, J1,12,14, ’8. Über die äussere Form des zur Zeit des Jeremia angefertigten Kaufbriefes siebe mein: ״Die Urkunden in Jer. 82,11—14 nach den Ausgrabungen und dem Talmud“ in ZAW. XXX, 1310 S. 136—142 und גט מקושר hn Tachkemoni-Jahrbuch II. S. 53—57. — Die Bedeutung des Wortes ספר s• hu I. Teil d. A. S. 4 (Jahrbuch IX S. 48). Jahrtraeh J. L. G. xm. 2

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