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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 66

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 66)
Language
German
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15 ונפיק אזמי), so ist der Kau! trotz der Teilzahlung gültig und keiner der Kontrahenten hat das Recht, den Kauf rückgängig zu machen; der Verkäufer kann auch später die Zeit zur Bezahlung des anderen Teiles des Kaufbetrages 'nicht bestimmen, sondern deren Festsetzung ist vom Käufer allein abhängig. f) Es ist jedoch die Möglichkeit vorhanden, dass der Kauf auch, wenn der Verkäufer den noch ausstehenden Betrag vom Käufer fordert, Gültigkeit erhält, und zwar wenn bei der Vollziehung des Kaufaktes die Bedingung aufgestellt wurde, dass die zum vollen Kauf betrag noch fehlende Summe als Darlehen betrachtet werde, welches der Verkäufer dem Käufer auf kurze, jedoch voraus bestimmte Zeitv überlässt, und über diese Summe zugleich ein regelrechter Schuldschein ausgefertigt wird 1). g) Ferner ist der Kauf, obzwar der Verkäufer nicht den ganzen Kaufpreis erhalten hat und die zum festgesetzten Kaufbetrage noch fehlende Summe vom Käufer oft fordert, auch dann gültig, wenn er das Grundstück aus dem Grunde veräussern wollte, weil es schlecht ist (מוכר מפני רעתה); der Zweck der wiederholten Forderung ist bei diesem Kaufgeschäfte nur, möglichst bald in den Besitz des Geldes zu kommen, damit der Käufer nicht, nachdem er die Summe noch nicht vollständig ausgezahlt hat, den Kauf bereuen und rückgängig machen könne *). h) Es ist jedoch auch der entgegengesetzte Fall möglich, dass nämlich der Verkäufer die rückständige Summe des Kaufbe- *) B. m. 77b, vgl. Bet Josef zu Tur Choschen Mischpat 190,1*. — Wenn nun der Käufer zu dem im Schuldschein festgesetzten Termin den Betrag nicht bezahlt, so ist dies für die Gültigkeit des Kaufes ganz belanglos, denn diese Summe wird überhaupt nicht mehr als der Rest der Kaufsumme, sondern als ein gewöhnliches Darlehen betrachtet, s. סמ״ע Choschen Mischpat 190,1a. 2) B. m. 77 b und 78 a und Raschi ib.; s. auch Tossaphoth z. St. s. v. תתרגם, die hierzu bemerken, dass der Kauf auch dann gültig ist, wenn der Verkäufer nicht nur einen Teilbetrag, sondern noch den ganzen Kaufpreis zu fordern hat. — Nachdem aber bestimmt wurde (siebe oben sub e), dass der Kauf auch dann Gültigkeit erhält und keiner der Kontrahenten Um annullieren kann, wenn der Verkäufer die noch rückständige Summe gar nicht fordert, scheint (seine öftere Forderung in diesem Falle überflüssig und nnbegründet zu sein; daher ist wohl mit סס״ע Choschen Mischpat 190, 17 anzunehmen, dass sie nur deshalb erfolgt, damit der Käufer das Schadhafte des verkauften Grundstückes nicht vor der Bezahlung der vollen Summe entdecke und demzufolge den Kaufpreis zu verringern suche.

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