Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3486266-3486291--5249-3491620- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
14 d) Wurde die Kaufsumme bestimmt, der Käufer übergibt aber zur Zeit, da der besprochene Kauf von den Kontrahenten perfektioniert werden soll, dem Verkäufer nur einen ^Teil des verab־ redeten Kaufbetrages und der Verkäufer fordert die ihm noch zustehende Summe vom Käufer (עייל ונפיק אזוזי)*), so hat der Käufer, auch wenn zugleich ein Kaufvertrag angefertigt wurde oder die Übergabe des Geldes mit der Besitzergreifung von Seiten des Käufers verbunden warf), nicht das ganze zu kaufen beabsichtigte Grundstück erworben *). Hierbei ist nun folgender Umstand zu beachten und hiernach die Rechtsfrage zu entscheiden : a) Hat der Verkäufer den Willen geäussert, den abgeschlossenen Kauf rückgängig zu machen, so steht dem Käufer das Recht zu, falls der Kauf tatsächlich annulliert wird, entweder sein Geld oder ein der bezahlten Summe entsprechendes Grundstück, welches auch des beste Teil des Besitztums des Verkäufers (עידית) sein kann, zu fordern. ß) Hat aber der Käufer den Kauf bereut und versucht, ihn jetzt nach der Bezahlung eines Teilbetrages der Kaufsumme aufzulösen, so hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer entweder das von ihm erhaltene Geld zurückzugeben oder ihm ein dem bezahlten Betrage entsprechendes Feld, welches jedoch auch von der schlechtesten Gattung (זיבורית) seines Besitztumes sein kann, zu überlassen 1 * * 4 *). e) Übergibt der Käufer dem Verkäufer h(ei der Vollziehung des Kaufaktes nur einen Teil der festgesetzten Kaufsumme, jedoch der Verkäufer fordert das ihm zukommende Geld nicht (לא עייל 1) Die Bedeutung des Ausdruckes: עייל ונסיק אןוןו nnd in welchem Falle und zu weleher Zeit dieses zur Geltung kommt, siehe Choschen Mischpat 190, 15—16. *) Siehe Tossaphoth zu B. m. 77b s. v. עוול,. Dasselbe gilt auch, wenn der Käufer das Feld durch סודר pp erworben hat, siehe סמ״ע zu Choschen Misehpat 190, 10. s) Es ist auch fraglich, ob der Kauf sofort ungültig ist oder erst, nachdem eine der Parteien den Kauf bereut; siehe die Meinungsverschiedenheit des Maimonides einerseits und des R. Ascher und Tur andererseits in der Anmerkung des Gaon R. Elija aus Wilna in Choschen Misehpat 190, 12, woselbst auch die anderen Dezisoren verzeichnet sind. 4) B. m. 77 b; siehe auch Maimonides, Mechira VIII, 1—2 und Choschen Misehpat 190,1®.