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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 64

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 64)
Language
German
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13 geliehen, um es aufzubewahren, sondern um es auszngeben bezw. im Geschälte zu verwenden * 1). c) Sollte der Käufer die festgesetzte Kaufsumme beim Ab- Schluss des Kaufaktes auszahlen, er übergibt jedoch dem Verkäufer irrtümlicher Weise nicht den vollen Betrag, der Verkäufer zählt das Geld ,bei der Übernahme nicht nach, bemerkt somit erst nach einigen Tagen diesen Irrtum und verständigt hiervon sofort den Käufer, so ist der Kauf dennoch nicht ungültig, sondern der Käufer hat nur die zum Kaufpreise noch fehlende Summe zu bezahlen 2 *). ף Kid. 47a;ושדם במכר שזה קנה אי אמרת מלוה להוצאה ניתנה במאי קני. Den Grundsatz: מלוה להוצאה ניתנה s* auch jer• k. 11,a (81 b 27) und jer. Kid. II, 1 (62 b 69). — Bei der Erklärung des Satzes: ושוי□ במכר שזה קנה sind die Meinungen der Kommentatoren verschieden. R. Hai Gaon im ספר מקח וממכר XIII ed. Venedig S. 25a meint, dass dieser Satz sich auf den Fall bezieht, wenn der Käufer von der verabredeten Kaufsumme einen Denar schuldig geblieben ist, da sich der Verkäufer nicht schämen wird, diesen Denar vom Käufer zu fordern, und daher hat dieser Kauf Gültigkeit; so auch die Meinung des R. Ascher zu Kid. a. a. O. Hingegen erklären die Tossaphoth zu B. m. 16 a s. v. האר, dass der Käufer mit einer solchen Schuld den gekauften Gegenstand bezahlen will, die er von einer dritten Person zu fordern hat, und auch dieser Kauf erhält Gültgkeit. Auffällig ist die Ansicht des Maimonides in Mechira VII, 4 *, der die der oben angeführten Talmudstelle entgegengesetzte Meinung ausspricht. Sie lautet: מי שהיה לו חוב אצל חבירו יאמר לו מכור לי חבית של יין בחוב שיש לי אצלך ורצה המוכר הרי זה כמי שנתן הדמים עתה וכל החוזר בו מקבל מי שפרע לפיכך אם מכר לו קרקע בחובו אין אחד מהם יכול לחזור בו ואף על פי שאין מעות המלוה מצויות בשעת המכר. siehe השגות הראב״ד L■ st.: לא ידעתי זה למה שהרי הושוו ״» יהגאונים כולם מלוה להוצאה ניתנה ואינה כנתינת מעות כללch Magid Mischne z. St., ferner Tur Choschen Misohpat 204 und die Kommentatoren zu Schulchan Aruch Choschen Mischpat 204,10. *) Diese Bestimmung wird von Kid. 47a abgeleitet, s. die Erklärung des R. Hai Gaon in der vorhergehenden Anmerkung, ferner Maimonides, Mechira VIII,6 * * * und Choschen Mischpat 190, 18. Dieses Gesetz ordnet jedoch nur den Fall, wenn der Verkäufer den Irrtum, — wie oben erwähnt wurde —, erst später bemerkt; hat er aber schon am Tage des Kanfaktes wahrgenommen, dass er nicht die ganze Summe erhalten hat, so ist nicht nach dem obenstehenden Gesetz zu verfahren, sondern es wird angenommen, dass der Käufer Teilzahlung eintreten lassen will, wobei das Recht in den folgenden Abschnitten bestimmt wird, siehe auch נתיבות 1 המשפט zn Choschen Mischpat a. a. 0.

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