Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 63)
- Language
- German
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12 Ist bei der Verabredung des Kaufes keine der erwähnten Bedingungen aufgestellt worden, ,sondern der Kauf wird mit der Erlegung der Kaufsumme allein abgeschlossen, so müssen die Kontrahenten, damit der Kauf Gültigkeit erlange und nicht angefochten werden könne, auf folgende Bestimmungen achten. a) Ist die Kaufsumme * *) festgesetzt worden und h^ben beide Parteien die Verabredung des Geschäftes angenommen, der Käufer jedoch den Betrag nicht'»bezahlt, sondern dem Verkäufer anstatt des Geldes einen Wertgegenstand als Pfand übergeben, welches der Verkäufer bis zur Bezahlung des verabredeten Kaufbetrages bei sich behalten soll, so kann jeder der Kontrahenten, solange der Verkäufer nicht zu seinem Gelde gekommen ist, den Kaufvertrag auflösen 2). b) Hat der Verkäufer einst ein Darlehen von derjenigen Person aufgenommen, die jetzt das Grundstück von ihm kaufen will, und wurde zur Zeit, als das Darlehensgeschäft abgeschlossen wurde, über diesen Kauf nichts bestimmt und auch nichts erwähnt, hingegen jetzt bei der Verabredung des Kaufes spricht der Käufer, d. i. der Gläubiger des Verkäufers, zum letzteren: ״Die Schuld, die ich von dir zu fordern habe, gelte als Bezahlung dieses Kaufes“, so kann dieser Kauf keine Gültigkeit erlangen, weil man einen gekauften Gegenstand nur mit einem solchen Gelde bezahlen darf, weiches beim Abschluss, des Kaufes vorhanden ist, das bereits früher aufgenomene Darlehen aber jetzt nicht mehr vollständig im Besitze des Verkäufers ist, denn derselbe hat das Geld nicht aus- J) Der Mindestbetrag der Kaufsumme muss jedenfalls den Wert einer Peruta aufweisen, wurde noch weniger verabredet, so ist dieser Vorgangnicht als Kauf zu betrachten, jer. Maasser Scheni IV,54) ג d 67), jer. Erubin IV, 8 (23 e 14), jer. Kid. I, (59 d 52), jer. Kid. I, 6 (60 c 35), Kid. 13 a. Über die Peruta siehe den I. Teil d. A. S. 62 Anm. 2 (Jahrbuch IX S. 106). *) Diese Bestimmung wird von folgender Begebenheit in Kid. 8 b abgeleitet:בני רב הונא בר אבין זבין ההיא אמתא בפריטי לא הוו בהדייהו אותיבו נסכא עליה לסוף אייקר אמתא אתו לקמיה דרבי אמי אמר להו פריטי אץ כאן נסכא אין כאן s* hierzu Raschi z. St. — Wenn der Käufer aber bei der Übergäbe des Wertgegenstandes zum Verkäufer spricht: ״In diesem Pfandgegenstand sollst du einen Anteil gemäss der Höhe der Kaufsumme haben“, so ist der Kauf gültig, siehe Choschen Mischpat 190, 9 הל, ה nach Toss. zu Kid. a. a. O. s. v• מנה uud Bet Josef zu Tur Choschen Mischpat 190: vgl. auch ביאורי הגר״א EbemHaeser 29,14.