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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 62

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 62)
Language
German
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ii eine Kaufurkunde nicht auszustellen pflegt, denn, wo die Anfertigung eines Kaufscheines gebräuchlich ist, erhält der Verkauf erst dann Gültigkeit, nachdem auch der Kaufvertrag schriflieh fixiert ist 1). Eine Ausnahme von dieser Regel kann nur dann stattfinden, wenn der Käufer auf die Anfertigung der Urkunde ausdrücklich verzichtet, indem er diese Bedingung bei der Verabredung aufstellt2) oder auch dann, wenn der Käufer vor der Übergäbe des Geldes die Bedingung derart formuliert, dass es von seinem Willen abhänge, ob der Kauf schon mit der Bezahlung des Kaufbetrages oder erst mit der Anfertigung eines schriftlichen Kaufkontraktes als abgeschlossen gelte; übergibt] er dann dem Verkäufer die vereinbarte Kaufsumme, so ist der Kauf von Seiten des Verkäufers als abgeschlossen und gültig zu betrachten, denn letzterer vermag denselben nicht mehr rückgängig zu machen, der Käufer aber hat das Recht, den Kauf zu annullieren und zwar bis zu der Zeit, da der Verkäufer ein Dokument über den bereits vollzogenen Kaufakt anfertigen und unterzeichnen lässt 3). ') Kidduschin 26 a: לא שנו [דנבסים שיש להם אחריות נקגין בכסף] אלא י»*»8 * יבמקום שאין כותבין את השטר אבל במקום שכותבין את השטר לא קנה auch Maimonides Mechira 1,4, der diese Ansicht, die im Talmud von Rab vertreten wird, als Halacha acceptiert. Nach R. Nissim zu Kid. a. a. O. und Magid Mischne zu Maimonides a. a. 0. kann in dieser Bestimmung nur von einer regelrechten Kaufurkunde die Rede sein und nicht von einem Schriftstücke, welches nur zum Beweise dessen, dass der darin erwähnte Kauf abgeschlossen wurde, dienen soll, weil der Käufer sich nur auf die bessere Kaufart verlässt und die Anfertigung einer Kaufurkunde als die bessere von beiden Kaufarten zu betrachten ist. — Über den Unterschied zwischen diesen zwei Schriftstücken siehe weiter im folgenden Kapitel und Bet Josef zu Tur Choschen Mischpat 190 und נתיבות המשפט im Schuichan Aruch Choschen Misehpat 190, 10. — Ob nun die Besitzergreifung (חזקה) e*ne bessere Kaufart als die Anfertigung des Kaufvertrages zu nennen ist, siehe R. Nissim zu Kidduschin a. a. 0. -) Jer. Kid. 1,6 * (60 c 52): ר‘ בא סבר מימר בכסף על מנת שלא יכתיב אונו אבל בכסף על מנת לכתוב לו אינו לא קנה ער שעה שיכתוב אונו. 3) Jer. Kid. I, 5 (60 c 53), Kid. 26 a. Nach Maimonides Mechira I, 5 und Tur Choschen Mischpat 190 im Namen des R. Me'ir Halevi kann auch der Verkäufer eine solche Bedingung auf stellen, in welchem Falle natürlich der Käufer, nachdem er die Kaufsumme erlegt hat, den Kauf nicht mehr rückgängig machen kann. Magid Mischne zu Maimonides a. a. 0• begründet diese Meinung mit dem Grundsätze: □שבל תנאי מטון קיי. Siehe auch weiter S. 24 Anm. 1.

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