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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 61

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 61)
Language
German
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iö Auf ein stark ausgeprägtes soziales Gefühl weist die Anordnung der Rabbinen hin, die die Ansicht vertreten, dass niemand seinen Besitz an Land und Grundstück verkaufen soll, obzwar die Möglichkeit ihrer Veräusserung vorhanden und ist auch kein religiöses Gebot deren Ausführung verhindert *, dennoch haben sie den Besitzwechsel der unbeweglichen Güter nicht gestatten wollen resp; sie haben den Verkauf der Felder nicht gerne gesehen und ihre Erlaubnis hierzu auch in dem Falle nicht gegeben, wenn jemand sich für den erhaltenen Kaufbetrag landwirtschaftliche Geräte oder Tiere und Knechte zur Bearbeitung der übrigen Felder ansebaffen oder das Feld geschäftlich verwenden wollte. Zum Verkaufe seines Besitztums ist jemand nur dann berechtigt, wenn er völlig verarmt ist, und auch dann soll er nur einen Teil seines Grundbesitzes in das Eigentum eines anderen übergehen lassen. Diese Bestimmung begründeten die Rabbinen mit dem Schriftverse (Lev. 25, 25): ״Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztum verkauft", wovon abgeleitet wird, dass nur die Armut zur Veräusserung eines Grundstückes Veranlassung geben darf und man nur ״etwas von seinem Besitztume", aber nicht alle seine unbeweglichen Güter verkaufen soll. Dasselbe Gesetz bezieht sich auch auf den Verkauf von Häusern 1). IV. Der Kauf durch Erlegung der Kaufsumme. Von den verschiedenen Arten, durch die ein Kauf zur talmudischen Zeit Gültigkeit erlangen konnte, haben wir hier zwar nur die Anfertigung einer schriftlichen Urkunde ausführlich zu behaudein, da jedoch hierbei auf den Kaufakt durch Barbezahlung ver־ wiesen und Bezug genommen werden muss, ist es notwendig, auch die letztgenannte Art des Kaufes in Kürze zu beschreiben. Durch Erlegung des Kaufgeldes allein kann ein unbeweg־ liches Gut nur in einem solchen Orte erworben werden, wo man \ *) Tos. Arachin V, 6 und ähnlich Sifra zu Lev. 25, 25: אין אד□ רשאי למכור שדה אחוזתו ולהניחה בסונדתו וליקח בהם בהמה וליקח בהם כלים וליקח בהם עבדים ולגדל בהם בהמה דקה אפילו לעשות בהם סחורה אא״ב העני» siehe auch Maimonides, Schemitta wejobel XI,s, Raschi zu Lev. a. a. 0. und Hoffinann, ib. II S. 337.

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