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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 60

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 60)
Language
German
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9 aus dem Rahmeu unserer Abhandlung. Über die Möglichkeit des Verkaufes eines unbeweglichen Gutes vernehmen wir aus der Bibel verschiedene Gesetze, welche das Besitzrecht des Käufers an dem erworbenen Grundstück sehr beschränken und oft auch die Rechtsgültigkeit des Kaufes ausser Kraft setzen. Man könnte vom Verkauf unbeweglicher Güter nach dem jüdischen Rechte überhaupt nicht sprecbeu, da der Verkauf nach den Vorschriften der Bibel in Leviticus 25, 13 ff. kein eigentlicher Verkauf ist, das Grundstück noch weiter Eigentum des Verkäufers bleibt und der Käufer nur den Ertrag resp. die Nutzniessung des Feldes vom Besitzer des Gutes kaufen darf. Jedoch blieb das in Lev. 25 festgesetzte Jobeigesetz nicht zu allen Zeiten in Geltung, denn wir erfahren, dass schon zur Zeit, als die Stämme Seuben und Gad und der halbe Stamm Menasche auswanderten, das Jobelgesetz ausser Kraft gesetzt wurde, da es nur solange gültig ist, als sämtliche Bewohner im Lande sind, sodass von der oben erwähnten Zeit der Auswanderung der 2* 1/* Stämme ab auch die unbewegliehen Güter gleich den beweglichen Gütern Gegenstand des Kaufes sein konnten 1). Grundgesetze der Thora kann man [bewegliche Güter] durch Erlegung der Kauf summe erwerben“, die Rabbinen haben jedoch verordnet, dass nebst der Bezahlung des Kaufpreises noch ein Akt vollzogen werde, daher die Verordnung in Kid. 1,4 (25 b): בהמה נסה נקנית במסירה והדקה בהגבהה דברי ר׳ מאיר ר4 אליעזר וחכמים אומרים בהמה דקה נקנית במשיכה «NachB.Meir kann man Grossvieh durch Übergabe und Kleinvieh durch Aufheben erwerben, hinge* gen lehren R. Elieser imd die Rabbinen, dass Kleinvieh durch Ausichnehmen erworben wird*. Ferner Kid. I, 5 * * (26 a): נכסים שאין לה□ אחריות אינן נקנין אלא במשיבה «Bewegliche Güter kann man nar durch deren Ausichnehmen erwerben“. — Der Ausdruck נכסי□ שאין להם אחריות ist die ständige Be- Zeichnung für ,bewegliche Güter“, unbewegliche Güter heissen נכסי□ שיש להם אחריות> s• hierüber besonders תפארת ישראל zu dieser Mischna. Über den Kauf der beweglichen Güter siehe auch Maimonides, Mechira III, 1 f. und Choschen Mischpat 198,1. l) Jer. Sehebiith X, 8 (29 c 59), jer. Gittin IV,3 (45 d 11) und Sifra zu Lev. 25, בזמן שיושביה עליה ולא בזמן שנלו פתיכה היו עליה :«׳ אבל היו מעורבבין שבט יהודה בבנימין ושבט בנימין ביהודה יכול יהא היובל נוהג תלמוד לומר יושביה לכל יושביה. נמצאת אומר כיון שגלו שבט ראובן עד וחצי שבט מנשה בטלו היובלות siehe auch Arachim 32 b. Die b•- gründung dieser Verordnung siehe daselbst und bei Maimonides, Sehemitta wejobel X, 8.

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