Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
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1 des Grundstückes in den weitesten Kreisen bekannt geben and den Verlust des Eigentumsrechtes des Betreffenden an dem verkauften Gut symbolisieren. Nach dem Talmud,1) kann der Kauf mir auf dreierlei Weise vollzogen werden und Gültigkeit erlangen. Diese drei Akte, die bei ein und. demselben Kaufe einzeln und auch vereint alle drei zusammen ausgeübt werden können, sind folgende: 1) durch Erlegung des Kaufgeldes (2; (כסף) durch die Ausstellung einer Kaufurkunde (שטר> und 3) durch Besitzergreifung (חזקה). Im Talmud werden diese drei Akte des Kaufes aus dem Propheten Jeremia belegt; denn dort wird beim Verkauf eines Feldes bemerkt'2): ״ שדות בכסף יקנוFelder soll man für Geld kaufen״ — dieses soll auf die Vollziehung des Kaufes durch die Erlegung der Kaufsumme hinweisen —, ״ וכתוב בספר וחתוםKaufbriefe schreiben und versiegeln (oder unterzeichnen)3 ״), — das ist die Anfertigung des Kaufscheines —, ״ והעד עדיםZeugen bestellen״, welche die Besitzergreifung bestätigen sollen4). / III. Bestimmung der Kaufobjekte. Alle sichtbaren Gegenstände, die einen gewissen Raum einnehmen, d. h. die eine physische Ausdehnung nach Länge, Breite und Höhe resp. Tiefe besitzen, kann man veräussern. und somit sind diese Objekte des Handels. Hingegen ist alles Unsichtbare, so die Handlungen des Menschen, z. B. das Stehen, Gehen, Sitzen und dergleichen, kein verkäufliches Objekt, sondern man kann nur den Ort, wo jemand steht, sitzt und geht, erwerben. Der Talmud bezeichnet diesen Grundsatz des Kaufrechtes mit dem ף in Midrasch Ruth a. a. 0. folgt jetzt: חזרו להיות קינין במנעל ובסנדל ישלף איש נעלו ונתן לרעהי was wahrscheinlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen und daher mit מתנות כהונה z* St. zu streichen ist. 2) Jeremia 32,44. 3) Über die Art der Anfertigung und Unterzeichnung der Kaufurkunde bei Jeremia vgl. meine Abhandlung: Die Urkunden in Jer. 32,11—14 nach den Ausgrabungen und deal Talmud, in ZAW. XXX 1910 S. 136—142. 4) Siehe die in der oben S. 6 Anm. 1 angegebenen Stellen, ferner jer. Ked. 1,8 (59 d 48).