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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1920-01-01 · XIII. (1920) · page 55

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XIII. (1920)
Date
1920-01-01
Page
– (sequence 55)
Language
German
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4 Gegenstand Geld oder eine andere Wertsache übergibt, sondern er kann auch durch die Vollziehung einer symbolischen Handlung perfekt werden. Auf solche symbolische Handlungen wurde besonders zu einer Zeit, als der Handel noch im Entstehungsstadium war und die Übertragung der Gegenstände von den Kontrahenten noch zu den Seltenheiten gehörte, geachtet. Diese Handlungen wurden speziell beim Verkauf von unbeweglichen Gütern vorgenommen, um hierdurch die allgemeine Aufmerksamkeit auf diesen Vorgang zu •lenken, damit unter den Leuten bekannt werde, dass das in Rede stehende Grundstück den Besitzer gewechselt habe. Jedoch kann der Abschluss des Kaufes und dessen Bezahlung in der Öffentlichkeit am Eingangstore der Stadt nicht als ein Akt der Symbolik betrachtet werden, weil im Altertum in der An- Wesenheit der Stadtleute nicht nur der Handel betrieben wurde, sondern beim Stadttore, woselbst zugleich der Sitz des Gerichtshofes war, sich das ganze Leben abspielte. Daher kauft auch Abraham die Höhle Machpela von Efron ״vor allen, die in das Tor seiner Stadt eingingen" 1). Dieser Kauf galt mit der Auszahlung der vereinbarten Kaufsumme als abgeschlossen. Man kann daher wohl annehmen, dass ursprünglich die Übertragung einer Sache oder eines Rechtes nur durch den Barkauf geschehen konnte. Die symbolischen Handlungen, — wenn man annehmen darf, dass man solche zur Zeit der Patriarchen ausgeübt hat —, werden wahrscheinlich nur als ein Nebenakt zu betrachten sein, welche auf die Gültigkeit des Kaufvertrages keine besondere Wirkung ausüben konnten und wollten. Von solchen symbolischen Handlangen sind uns aus der Traditionliteratur verschiedene bekannt. Das älteste Symbol dürfte das Begehen des zu erwerbenden Grundstückes gewesen sein 2), bei welchem die Überlieferung schwankt, ob diese auch dann Gültigkeit hatte, wenn man nur eine Seite des Grundstückes passiert, oder ob es notwendig war, dass man es nach seiner Länge und Breite begehe* 8 *). Dieses Begehen ף Gen. 23,10; 18. 2) Daselbst 13, ״ 8) Siehe die Meinungsverschiedenheit des R. Elieser und der Rabbinen in Gen. r. 41, 10. In jer. Kid. I, 3 (59 d 58), jer. ib. I, 5 (60 c 41), Ruth r. 7, 11 * lautet die Ansicht der Rabbinen, dass sie das Begehen des Feldes als ganz irrelevant für den Kauf eines Feldes erklären und die Gültigkeit der Erwerbung eines Gutes durch diesen Vorgang nur beim Kaufe eines schmalen Weges

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