Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 53)
- Language
- German
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2 Der Eigentumsübergang erfordert die Bezahlung des Kaufpreiees, welcher zugewogen und zugleich abgezählt wird; die Wirkung des Eigentumsüberganges ist daher von der Zahlung des Kaufpreises abhängig. Jedoch steht jeder Kontrahent dem anderen mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten gegenüber. Jeder Kontrahent kann sofortige Lieferung des Gegenäquivalentes (Preis resp. Ware) verlangen. Aber wenn der eine Kontrahent kaufen will, ohne in der Lage zu sein, sofort das Gegenäquivalent zu liefern, also in diesem Augenblick der wirtschaftlich Schwächere ist und infolgedessen den anderen um Stundung bittet, dann tritt von Seiten des anderen die Gefälligkeitsleistung ein, in welchem Falle der Eigentumsübergang und somit der Besitz des Käufers von der eventuellen Kreditierung des Kaufpreises abhängt. Ist aber der Preis ausgezahlt und sind die gesetzlichen Formalitäten vollzogen, — bis dahin bleibt nämlich dem Verkäufer das Recht an dem verkauften Gegenstände —, so tritt in der Regel — natürlich bei Abwesenheit rechtlicher Hindernisse — das Eigentumsrecht für den Käufer ein. Wenn man den Kauf zurückverfolgt, so findet man ihn in uralter Zeit als eine Art freiwilligen Umtausches von Ware und Geld, welcher ursprünglich in der unmittelbaren gegenseitigen Hingabe besteht; er wird jedoch vorher durch eine Verabredung vorbereitet und herbeigeführt. Mit der Willenserklärung allein ist aber der Austausch vertrag nach jüdischem Rechte noch nicht bindend abgeschlossen, sondern erst mit der Übergabe der Ware wird der Vertrag bindend und somit der Anspruch auf die Gegenleistung erworben. Doch wird angenommen, dass schon mit der erklärten Übereinstimmung eine moralische Gebundenheit bestehe1). Die Vorstellung des Tausches nimmt aber beim Kauf eine besondere Gestalt au; die Absicht des Kaufens ist, sich von anderen ein Objekt gegen eine Gegenleistung gemäss gesetzlicher Vorschrift in den Besitz eines Anderen übertragen, oder einen zulässigen Nutzen gegen einen besitzmassigen Preis in den zeitlich unbeschränkten Besitz eines Anderen übertragen“. ״Nach Baguri heisst Verkaufen ein besitzmässiges Objekt oder einen Nutzen, der Vermögensrecht hat, gegen einen besitzmässigen Preis in den zeitlich unbeschränkten Besitz eines Anderen übertragen“. Siehe E. Sachau, Muhammedänisches Recht nach Schaf. Lehre, Stuttgart und Berlin 1897 S. 275. l) VgL J. Köhler, Parsteilung des talmudischen Rechtes, in der Zeit- Schrift für vergleichende Rechtswissenschaft XX 1907 S. 178.