Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XIII. (1920)
- Date
- 1920-01-01
- Page
- – (sequence 52)
- Language
- German
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Die Urkunden im Talmud. Zusammengestellt, erklärt und mit den Ausgrabungen verglichen von Dr. Leopold Fischer, Rabbiner in Daruvär. II. Teil*). Die Kaufverträge, i. Der Begriff des Kaufes. Jede Vorstellung, die nur durch die darauf gerichtete Absicht der Parteien ins Dasein tritt, so auch der Kauf, ist ein Rechtsgeschäft 1). ״Kauf" wird der gegenseitige Vertrag genannt, durch den die eine Partei der anderen eine Sache oder ein Recht für ein entsprechendes Aequivalent überträgt oder verschafft oder zu übertragen oder zu verschaffen verspricht. Die Folge des Kaufes ist daher ein Rechtsverhältnis, welchem wechselseitige Zustimmung zu Grunde liegt und das die Übertragung eines Vermögensobjektes durch dessen Eigentümer an eine andere Person gegen Empfang eines dafür ausbedungenen Ersatzes bezweckt. Zum eigentlichen Wesen des Kaufes gehört daher der Austausch der Aequivalente. Diese Aequivalente sind die wesentlichen Eiemente des Kaufes und bestehen aus dem Kaufobjekte und ans dem Kaufpreise, daher ist für den Abschluss des Vertrages die irgendwie genügende Bestimmung dieser beiden Gegenstände nnerlässlich 2). *) Vgl. den I. Teü dieser Arbeit (später: *I. Teil d. A.* zitiert) im Jahrbuch IX S. 45—197, auch als Sonder-Ahdruck, Berlin 1912. ף Über diesen Begriff vgl. A. Bechmann, System des Kaufs nach gemeinem Rechte I. Abt., Erlangen 1884, S. 3ff. und S. 38. ף Im muhammedanischen Rechte wird der Begriff des Kaufes folgendermassen festgestellt: ״Verkaufen heisst nach Ihn Käsim ein besitzmässiges Jahrbuch J. L. G, XIU. I