Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 227)
- Language
- German
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224 der Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Im modernen Strafrecht wird jedem Angeklagten ein Verteidiger beigestellt, und eine Unterlassung in dieser Hinsicht würde das Verfahren ungültig machen. Nun könnte man einwenden, dass der Verteidiger nicht verpflichtet ist, unter allen Umständen eine Freisprechung seines Klienten zu befürworten, wenn er keinerlei Anhaltspunkte dafür findet. Aber auch der talmudische Rechtsatz ist, meiner Meinung nach, nicht so aufzufassen, dass eine Minorität oder ein Einzelner durchaus Freisprechung des Angeklagten beantragen muss, um eine rechtskräftige Verurteilung zu ermöglichen. Die Worte der Gemara lauten סנהדרין שראו כולן לחלבה. Das will offenbar sagen, dass der Gerichtshof von Anfang an nur חלבה gesehen, ohne dass eine Stimme לזכות sich geltend machte. Das liegt, wie ich glaube, in dem Worte שראו; andernfalls hätte es שדנו heissen müssen. Nicht blos im Schluss urteil ist die Einstimmigkeit mm Ausdruck gekommen, sondern von Anfang au haben die Richter allesamt nur חלבה gesehen. Da ist der Verdacht der Voreingenommenheit möglich und berechtigt. Für diese Auffassung spricht auch der Wortlaut desRambam: סנהדרין שפתחו כולם בדיני נפשות תחלה ואמרו כולן חייב וכד. Dieses שפתחו ist bedeutsam und entspricht offenbar dem שראו der Gemara. Rambam will damit sagen, dass das einstimmige Urteil nur dann ungültig ist, wenn es bei Beginn der Gerichtsverhandlung schon zutage getreten, so dass sich keine einzige Stimme zu Gunsten des Angeklagten geltend machte. Wenn aber bei Beginn der Verhandlung, bei der פתיחה, einzelne Stimmen für ihn waren, mag auch der Schluss zu einer einstimmigen Verurteilung geführt haben, so bleibt das Urteil rechtskräftig 1). Der סמ״ג מ״ע צ״ח hatte eine etwas veränderte Lesart an unserer Stelle. Zunächst heisst es dort ־ פוטרין אותו מיד, ferner heisst es im Nachsatz ähnlich wie in der Münchner Handschrift: וחני כיון דלא חזו ליה זכותא תו לא חזו ליה. Mit diesem Wörtchen מיד, das bei uns nicht steht, wird etwas Neues gesagt. Nicht nur, dass der Angeklagte bei einstimmigem Verdikt freigesprochen wird, es wird auch keine הלנת הדין, keine Vertagung des Urteilsspruches, geübt. Er wird sogleich freigesprochen. Die Vertagung hatte doch nur *) Vgl. auch daselbst 11, 7 und 12, 1.