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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 161

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 161)
Language
German
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IRI
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158 Ablauf eines Jahres ein Rückkauf gestattet werden muss 5 erst wenn nach dieser Zeit die Rückgabe des Kaufpreises nicht erfolgt war, war das Haus Eigentum des Käufers geworden. Die Verwilderung der Sitten infolge der Verarmung des Volkes brachte die Stimme der Gerechtigkeit und der wohlwollenden Menschenliebe damals oft zum Schweigen. Am letzten Tag des Jahres verschloss der Käufer das Haus und verbarg sich vor den Blicken des Verkäufers, um im Besitz des Hauses zu bleiben. Da traf Hillel die Einrichtung, dass der ursprüngliche Besitzer berechtigt ist, den Verkaufspreis in der Kasse des Tempels zu deponieren, das Haus zu erbrechen und seinen Einzug dort zu bewerkstelligen, wann immer es ihm beliebe. Der andere konnte dann nach Belieben die deponierte Summe bei der Kasse des Tempels in Empfang nehmen (Arachin IX, 4). Gleichfalls mit der in jener Zeit zu beobachtenden Entartung hängt es zusammen, wenn uns (Baba mezia 104 a) mitgeteilt wird, dass Hillel, der Alte, der Ausdrucksweise, ja sogar (nach den Tosafoth zur Stelle) den Gedanken der ungebildeten Menge in den Fällen eine Berücksichtigung zugestand, in welchen man in Abweichung von der durch die Weisen festgestellten Vertragsnorm eine Vereinbarung eingegangen war. Es handelt sich dabei zunächst um folgenden Fall. Bei den Alexandrinern kam es vor, dass Leute sich eine Frau angelobten (קדושין). Bevor es aber zur eigentlichen Heirat (חופה) kam, kamen andere, nahmen die Frauen weg und schlossen mit ihnen eine Ehe. Die Weisen wollten nun die Kinder dieser Ehe als im Ehebruch erzeugt (ממזרים) erklären. Da liess sich Hillel den Ehevertrag vorlegen, und er fand darin geschrieben: ״Wenn Du in das Brautgemach (חופה) einziehst, sollst Du meine Frau |8ein״. Wiewohl nun nach der allgemeinen Be- Stimmung schon der Gelöbnisakt (קדושין) die Ehe begründet, liess Hillel diese abweichende Vereinbarung gelten und betrachtete dieselbe (nach Tosafoth), weil sie eben allgemein zu gelten schien, selbst dann •als gegeben, wenn sie auch nicht niedergeschrieben war. Die Weisen pflichteten Hillel bei und erkannten die Legitimität der in dieser Ehe erzeugten Kinder an. Noch eine weitere Unrecht und Frevel verhindernde Einrichtung Hillels wird uns berichtet. Von Opfertieren, wie von allen dem Heiligtum geweihten Gegenständen überhaupt, ist es von Re-

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