Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 160)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3486266-3486293--5012-3491382- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
157 naue Kennerin der Menschenseele mit ihrem Eigennutz und ihrer Neigung zum Selbstbetrug warnt sie in scharfen Worten vor jener Form von Hartherzigkeit, die es über sich gewinnen kann, mit Rücksicht auf die Pflicht des Schulderlasses einen darbenden Bruder hungern zu lassen und ihm nichts leihen zu wollen. Die Thorah belegt solche Hartherzigkeit mit dem Stigma der Nichts- Würdigkeit und erklärt ihre Äusserungen in jedem einzelnen Fall als die Übertretung eines religiöses Verbotes. In normalen Zeiten mochte eine solche Gesinnung und Übertretung zu den Seltenheiten gehören; unter der Gewalt der dureh Herodes hervorgerufenen Verarmung des Volkes häuften sich die Fälle immer mehr. Wenn nun auch zu jener Zeit die Pflicht des Schulderlasses, die mit dem seit der ersten Tempelzerstörung oder noch etwas früher aufgehobenen Jubeljahrgesetz zusammenhing, nicht mehr als Thorahgesetz gelten konnte, so war sie doch ein rabbinisches, durch das oberste Synhedrin statuiertes Gebot geblieben, und ganz besonders lastete auf der Seele des besseren Teils des Volkes das drückende Bewusstsein der vielfachen Übertretungen des Verbots der in der Verweigerung eines Darlehens sich bekundenden Hartherzigkeit. Da entschloss sich Hillel, das Prosbolon (פרוזבול) einzuführen. Darunter versteht man eine Urkunde, laut der der Gläubiger vor dem Ablauf des siebenten Jahres seine Schuldforderungen durch Übergabe an den Gerichtshof ähnlich vor Verjährung schützte, wie wir uns heutzutage durch Eintragung einer Hypothek davor schützen können. Auch bei dem Prosbolon war die Voraussetzung, dass der Schuldner irgend welche Liegenschäften besass. Der Inhalt dieser Urkunde wird (Schebiith X, 3 u. 4) wie folgt, angeführt: ״Ich übergebe Euch N. N. als Richtern an dem und dem Orte jede Schuld an dem und dem. so dass ich sie zu der mir beliebigen Zeit erheben kann11. Die Urkunde wurde alsdann von den Richtern und Zeugen unterzeichnet. Durch diese Prosbolon-Einrichtung war den Armen und Bedürftigen geholfen; sie bekamen in ihrer Not wieder geliehen. Dem Überhandnehmen der Hartherzigkeit war gesteuert. Ganz in derselben Richtung, individuelle Benachteiligung and soziale Entartung hintanzuhalten, bewegt sich eine weitere Anordnung Hilleis. Es war ein Thorahgesetz, dass bei einem Hausverkauf innerhalb einer mit einer Mauer umgebenen Stadt bis zum