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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 159

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 159)
Language
German
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156 erhabensten religiösen und sittlichen Anschauungen, in dem sich der ganze verklärende Inhalt des Judentums spiegelt und der ein nachahmenswerter Tugendheld für alle Zeiten bleiben wird. Unsere restlose Bewunderung wird ihm zuteil. Und doch haben wir ihn noch nicht oder wenigstens nur flüchtig auf seinem ureigensten Tätigkeitsgebiet beobachtet, als Meister der Halachah, als tiefsten Kenner des Gesetzes, als treuen Hort der Ueberlieferung, als Begründer fester Normen zur Bestimmung und Sicherung der alten Traditionen, als einen scharfblickenden Beobachter des Lebens, der zum Wohle seiner Zeit und aller Zeiten wohlbegründete Einrichtungen traf. Sprechen wir von diesen Anordnungen und Einrichtungen zuerst. Die Regierung des Königs Herodes war für das jüdische Volk die unglücklichste, die wir uns denken können. Nicht nur weil sie gegen die nationalen und religiösen Interessen des Judentums gerichtet war, nicht nur deshalb, weil Herodes als König von Roms Gnaden in blinder Liebedienerei gegen Rom durch Massregeln aller Art dafür sorgte, dass Judäa in kurzer Zeit als reife Frucht in Roms Schoss fiel, sondern vor allem aus dem Grunde, weil der^ kunstsinnige und baulustige Herodes den Ehrgeiz hatte, sich in der Heidenwelt den Namen eines freigebigen, grossen Herrschers za begründen. Er suchte das zu erreichen, indem er den kleinasiatischen, griechischen Städten aus seinem Säckel Bauten und Denkmäler, sogar Götzentempel errichtete, Wasserleitungen anlegte, Wettspiele veranstaltete u. s. w. Um die Mittel dazu aufzubringen, legte er seinem Volke unermessliche Steuern auf, über deren Unerschwinglichkeit die jüdischen Gesandten vor dem Kaiser Augustus bewegte Klagen führten, deren Berechtigung auch der dem Herodes nicht ungünstig gesinnte Josephus zugibt (Antiq. XVII, 11, 2). Die Folge dieses Steuerdrucks war die erschreckende Verarmung Israels, und diese wieder zeitigte ein in religiöser und sittlicher Hinsicht sehr bedenkliches Uebertreten göttlicher Gebote. In der Thorah ist bekanntlich für das siebente Jahr, das Erlassjahr, ein Verzicht auf vorher kontrahierte Schulden vorgesehen und zur Pflicht gemacht. Wir haben in diesem Gesetz eine allerdings viel weitergehende Analogie zu unseren modernen Verjährungsgesetzen zu erblicken. Die Thorah beschränkt sich aber nicht darauf, die Pflicht des Erlasses auszusprechen. Als eine ge-

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