Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 143)
- Language
- German
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140 Schammais in den meisten Fällen in denen der Beth Hillel und Beth Schammai enthalten sind und nur dann ihre eigenen Meinungen erwähnt werden, wenn dieselben von der ihrer Schule abweichen. In der Tat leuchtet das am besten durch die Feststellung ein, dass die einzigen Differenzpunk^e in halachischer Beziehung, in denen die Ansichten der beiden Männer als auseinandergehend geschildert werden, ganz untergeordneter Natur sind, keineswegs etwa strenge Thorahgesetze betreffen und dass die halachische Entscheidung in diesen bekannten drei Punkten we<ä$r Hilleis noch Schammais Meinung berücksichtigt. (Es sind die Sabbath 14 b aufgezählten drei Punkte hinsichtlich’ das challohpflichtigen Mehlquantums, wegen ftes ein Mikweh unbrauchbar machenden Masses von geschöpftem Wasser, endlich die den Ausgangspunkt der monatlichen Zählung bei den Frauen feststellende Kontroverse). Diese gewiss richtige Feststellung Halevys gibt uns auch das Recht, die haggadischen Sprüche Hillels, seine religionsphilosophischen Äusserungen durch mannigfache Ausführungen der Beth Hillel zumal dann zu ergänzen, wenn innere Gründe und parallele Sätze dies zu fordern scheinen oder wenn in einem besonders gelagerten Fall das praktische Verhalten Hillels den theoretischen Lehrsätzen der Beth Hillel entspricht. Gerade nach dieser Richtung wollen wir zwei vielsagende Beispiele anführen. Die Schulen Sehammais und Hillels streiten (Kethuboth 17 a) über die Frage der Zulässigkeit der Notlüge. Wir haben dieses Thema vor Jahren in einer besonderen Arbeit behandelt1). Die Beth Schammai stehen auf dem Standpunkt einer rigorosen Moralauffassung, die eine Notlüge unter allen Umständen verwirft, ganz nach dem Fichteschen Ausspruch: ״Und wenn die Welt darüber zu Grunde geht, werde ich mein Wort nicht brechen“. Beth Hillel verfechten den Standpunkt einer teleologischen Ethik, wonach eine Notlüge erlaubt ist, wenn sie, ohne ein Vertrauensverhältnis zu stören, einen grösseren Schaden zu verhindern vermag. Den Ausgangspunkt des Streites an der erwähnten Stelle bildet die Frage, in welcher Weise man zur Erfreuung eines Brautpaares an dessen Hochzeitstage die Vorzüge der Braut bel) Jahrbuch V, S. 206—224. Die dort auf S. 240 gegebene Nachbemerkung bezieht sieh, wie bei dieser Gelegenheit zur Berichtigung eines Druckfehiers bemerkt sei, nicht auf S. 240, sondern auf S. 214. /