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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 69

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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66 die Jaden zu zwingen, sich in ihren Geldgeschäften den Vorschriften der Kirche zu fügen. Dieser Appell war aber schon aus dem Grande erfolglos, weil hochgestellte Persönlichkeiten geistlichen und weltlichen Standes als Schuldner der Juden erschienen, und oft genug das Pfand in Kirchengerät bestand 1). Der Konzilbeschluss, dass Juden keine Beamte sein dürfen, ist im allgemeinen in Deutschland nicht übertreten worden. Weder in der fürstlichen Finanzverwaltung noch im Dienst der königliehen Kammer erschienen sie2 *). Es wäre aber bezeichnend für den Geltungbereich oder vielmehr für die Nichtachtung der päpstlichen Beschlüsse, wenn zu Innozenz’ Zeit der Bischof von Würzburg s) einen jüdischen Münzmeister gehabt hätte; dies wäre umso auffälliger, als doch auf diesem Gebiete die Juden nicht nur keine hervorragende Rolle gespielt haben, sondern sogar in der Regel nicht verwendet wurden. Im Gegensatz zur Kirche und zu Friedrieh II. hat der Herzog Friedrich von Österreich jüdische Finanzbeamte4), ״Kammergrafen", an seinen Hof gezogen; wir werden an den König von Ungarn erinnert, der damals auch Juden im staatlichen Finanzwesen zu verwenden pflegte. Der kirchliche Kaiser konnte freilich nicht umbin, dem Herzog sein Missfallen auszadrücken. Trotz der von Innozenz beabsichtigten Ausschliessung gab es jüdische Weberinnen. Stickerinnen und Putzmacherinnen; deren Händen wurden die seidenen Gewänder oft auch nur zum Hineinweben von Kreuzen überlassen. Wenn aber nun im Grossen und Ganzen durch die Kirche eine rechtliche Sonderstellung für die Juden Deutschlands ge- ף Vgl, Sachsenspiegel Art. 7 dn rüber, dass sie Kelche, Bücher oder Priestergewänder kaufen oder zu Pfändern machen. Vgl. dazu Zunz, Zur Geschichte S. 180; B. d. Fr. § 875, wo es verboten wird, Kelche zu verkaufen; Rab’n § 289 und B. d. Fr• § 783 über Kirchengeräte. *) Caro S. 443 weist mit Recht darauf hin, dass 1 unter den Namen der Kammeigrafen keine sind, die bei deutschen Juden üblich waren. י) Otto von Würzburg, wie aus der Aufschrift einer Münze geschlossen wird, s. Caro a. a. 0. 4) So z. B. Techanus, der wohl die Veranlassung dazu war, dass im Jahre 1235 Herzog Friedrich auf ״Rat der Juden“ die Getreideausfuhr nach den ״oberen Ländern“ sperrte (Reg. 476).

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