Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 68)
- Language
- German
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65 ganz gleicher Entwicklung — auf die Zeit des römischen Kaisers Vespasian und die demselben geleisteten Dienste des jüdischen Geschichtsschreibers Josephus zurück. Das ist für die volkstümliehe Auffassung des Verhältnisses der Juden zum Staat bezeiehnend. Danach hätten die Juden in demselben Moment, wo sie mit ihrem eigenen Staat und Land ihren Schutz verloren, vom Kaiser zum Lohn für die Dienste Josephus״ den Schutz des Reiches zugebilligt bekommen. Der Nachfolger des römischen Kaisers und Erbe seiner Verpflichtungen war aber der deutsche Kaiser im hl. römischen Reich deutscher Nation. Die Rechtslage war natürlich nicht ohne Einfluss auf das Geschäft der Juden in Deutschland. Er machte sich bei der Umgestaltung des Kreditwesens in einerWeise geltend, dass die Juden geradezu das Monopol für den Geldhandel erhielten. Als Strafe hatte die Kirche die Exkommunikation angedroht. Aber die Juden konnten doch nicht exkommuniziert werden1)! Die Strafe, die die Kurie für sie ausgesprochen hatte, die Meidung ihrer Gesellschaft, wurde aber gerade durch die Kirche unwirksam gemacht. Für den gesellschaftlichen Boykott waren ja die Juden abgestumpft, seitdem sie Judenkleider tragen mussten. Indem den Juden eine Ausnahmestellung gegenüber dem Wucherverbot eingeräumt wurde, wurden sie auf diesem Wege immer weiter vorwärts gedrängt. Bis dahin hatten sie Geldgeschäfte nur in Verbindung mit Warenhandel gepflegt. Im Anfang des 12. Jahrhunderts war der Handel der Haupterwerbszweig der Juden gewesen. Für die Geldgeschäfte der Juden in der Stauferzeit sprechen nicht viele Quellen. Die wucherische Ausbeutung vollends kann damals nicht gross gewesen sein 2). Während wir in Frankreich und England häufig von an Handwerker und Bauern gegebenen Darlehen hören, können wir in Deutschland nichts davon nachweisen. Nun wurde auf dem Laterankonzil besonders an die Gerichtsherren appelliert, ף Wenn es in jener Zeit hiess, dass den Juden das Zinsnehmen erlaubt sei, so ist das nur in dem Sinne richtig gewesen, dass sie von der Kirche nicht bestraft wurden. Dass es ihnen von seiten der jüdischen Religion ebenso verboten gewesen wäre, sieht man daraus, dass es die Gesetzeslehrer jener Zeit nicht genug rügen konnten, s. Güdemann, I, S. 121 ff. and Straus, S. 52. ף Güdemann, I, S. 128 ff. und Caro S. 435. 5 Jahrbuch J. L. G. XU.