Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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62 lebens. Es war ihnen zwar verböten, christliche Sklaven zu hat ten1). Auch wurde ihnen in einigen Städten das nachbarliche Vorkaufsrecht Christen gegenüber nicht gewährt. Aber umsonst bemühte sich die Kirche, das unbeschränkte Erwerbs- und Eigentumsrecht an Grundstücken zu hintertreiben. Sogar hebräische Rechtsakte behielten Gültigkeit. ß) Deutschland. Die Juden in Deutschland hätten dadurch, dass sie seit Friedrichs I. Tagen der kaiserlichen Kammer gehörten, von Einflüssen, wie sie die Kirche in Sizilien ausübte, unberührt bleiben sollen 2 *). Aber tatsächlich hat der ״Judenschutz“ nur wenig Schutz gewährt. Durch die Kreuzzüge hatte man in Deutschland erfahren, dass der Kampf gegen die Ungläubigen Gegenwartspflicht eines jeden Christen sei. Die Folge war ein blinder, durch die Misserfolge gesteigerter Fanatismus gegen alle in christlichen Händen befindlichen Ungläubigen. Die Kreuzzüge haben sie andererseits durch ihre Verdrängung aus dem Welthandel zum Kleinhandel und Wucher5) geführt, der ihnen den Hass der Nichtjuden zuzog. Darin lag die Stärke des kirchlichen, die Schwäche des weltlich-staatlichen Einflusses auf die Rechtsstellung der Juden in Deutschland. Friedrich II. war das Mündel Innozenz״, und wenn er in seinem eigenen persönlichen Tun und Lassen diese Vormundschaft nicht eben rechtfertigte, so lag ihm doch nichts daran, sie auch im Verhältnis zu den Juden zn verleugnen. Mehr als die vormundschaftliche Erziehung4), die ihn — bei der Natur dös Vormundes sehr begreiflich — gleichgültig gegen den christlichen Glauben, aber auch ebenso gefühllos gegen die Ideale jedweden l) Siehe S. 53. *) Innozenz war der ״Judenschutz“ wohl ebenso wenig recht wie seinem Nachfolger Gregor. Hat er doch sogar Philipp von Frankreich Begünstigung der Jaden vorgeworfen, am wie viel mehr Grand za diesem Vorwarfe lag gegenüber Deutschland vor, wenn der ״Judenschatz“ gesetzlich vorgesehen war! ף Stobbe, S. 103. Vgl. dazu Caro S. 429. 4) Güdemann, IL S. 102.