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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 61

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 61)
Language
German
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IRI
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58 der Franziskaner in Spanien und der Dominikaner in Südfrankreich und Sizilien, waren die Organe erstanden, die den päpstlichen Absichten und Bestimmungen bezüglich der Juden den Boden bereiteteu. Es handelt sich da nicht nur um die Bestimmungen, die vom Papste oder seinen Legaten ausgesprochen wurden. Wir haben oben bereits von den Theoretikern des Kirchenrechts: gesprochen und besonders Thomas von Aquino erwähnt, der in seiner juristisehen Behandlungsweise der Judenfrage die bisherige Gepflogenheit der Kirche zwar für massgebend, aber für unlogisch erklärte. Er wollte damit keine Auflehnung gegen das Kirchenrecht, sondern nur die Auffassung befürworten, dass die bisherige Behandlung der Juden nur auf die persönliche Milde der Päpste zurückzuführen sei. Logischerweise haben die Juden kein Recht auf ihr Vermögen und auf ihre Kinder — gleich den Sklaven. Diese juristische Art der Rechtfertigung war die Errungenschaft, die alle Kardinäle, Bischöfe, Fürsten und Innozenz selbst von Bologna mitgebracht haben. Und so werden die Bestimmungen des Papstes nicht nur weiter getragen, sondern auch weiter ausgebildet 1). 2.) Im besonderen. a) Italien und Sizilien. In Rom, wo die Juden vorzüglich den Stadtteil Trastevere und St. Angelo bewohnten2), und im Kirchenstaat scheinen — ähnlich wie bezüglich der Steuern — die Juden am wenigsten von den Bestimmungen des Papstes betroffen worden zu sein. Das entspricht ihrer Lage in Italien überhaupt. Diese Erscheinung kann, wie oben3) angedeutet, daher kommen, dass die Stellung des Papstes gerade in Italien am wenigsten gesichert war. Sie kann aber auch damit begründet werden, dass die vielen kleinen Herrschaftsgebiete Italiens, die untereinander oft in Fehde lagen, auch wo sie mit dem Papst Hand in Hand gingen, mehr politische als *) Vgl. die Rede Beraadins, worin er die kirchliche Gesetzgebung über die Jaden in Kürze nach Thomas von Aquino zusammenfasst (Bernadini Senens. Opp. III, 333 i), *) Sie wohnten zusammen, was aus Gründen der Sicherheit, aber auch am des gemeinsamen Gottesdienstes und der Erledigung von Gemeindeangelegenheiten willen zweckmässig erschien. s) Siehe oben S. 45.

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