Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
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56 an dem Anblick der christlichen Herrlichkeit zu weiden, wie, die Gläubigen in ihren Gefühlen zu verletzen» Sie waren freilieh für manche ungebetene Gäste, da sie hier am ehesten ihre Schuldner ausfindig machten, aber manchmal kamen sie auch auf Geheiss von Christen *), die bei dieser Gelegenheit Schulden aufnehmen wollten. Innozenz weiss dafür eine andere Begründung und verbietet es für bestimmte, der Kirche geweihte Tage: ״Weil manche Juden in den Leidenstagen Christi ganz geputzt umhergehen zum Hohn für die trauernden Christen, so dürfen sie fortan an diesen Tagen nicht mehr ausgehen 2)*. Sodann wurde das oben erwähnte Verbot betreffend die Ämter ausgesprochen : Juden dürfen kein öffentliches Amt erhalten, wodurch sie Gewalt über Christen ausüben können, wie schon die Synode von Toledo verordnet. Wer ihnen ein solches übertragen hat, ist von der Provinzialsynode zu bestrafen, der Jude aber, der ein solches Amt bekleidete, muss so lange von jedem Verkehr mit Christen ausgeschlossen werden, bis er es aufgibt und alles, was er von Christen erworben hat, den christlichen Armen überlässt3). Schliesslich sollen ihre Rechtsforderungen an Kreuzfahrer suspendiert werden: Hat sich ein Kreuzfahrer gegen jemand eidlieh verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, so muss der Gläubiger von der Eintreibung derselben abstehen und auf sie verzichten. Wer sie dennoch eintreibt, muss sie wieder zurückgeben; die Juden müssen aber durch weltlichen Arm gezwungen werden, die Zinsen nachzulassen. Für diejenigen, welche eine bei einem Juden kontrahierte Schuld jetzt nicht abtragen können, darf für die Zeit ihrer Abwesenheit kein Zins auflaufen. Rücksichtlich der Pfänder, welche Juden innehaben, muss das, was sie über die nötigen Auslagen ertragen, von der Schuld abgerechnet werden4). Die letzten Bestimmungen mussten natürlich besonders die Juden schwer treffen. So wurde das Recht von einer bald üppig aufgehenden Saat des Misstrauens, der Verachtung und des Hasses überwuchert. *) Güdemann, I, S. 130. *) c. 15. X. de Judaeis (V. 6). Es ist also nicht, um die Juden vor Misshandlungen au schützen (so Harter, Papst Innozenz 111., I, 315). •) ibid. c. 16. 4) Hefele, S. 901.