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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 57

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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64 Juden nicht überall gleich sicher, aber im allgemeinen nach dem in den verschiedenen Gebieten herrschenden Rechte getragen worden waren, aufgerissen. Nunmehr unterstehen die Juden nicht dem Landesrecht, das überall verschieden ist, sondern dem Kirchenrecht. Und was der Papst, was die Konzilien und Synoden über eie bestimmen, hat in allen christlichen Ländern Gesetz, zu werden. Es ist nicht mehr Glaubenssache, in welcher Eigenschaft bisher so manche kirchliche Bestimmung über die Jaden durch die wohlwollende Umgebung unbeachtet blieb. Es wird jetzt Recht kraft der Gewalt, die der mächtige Innozenz über Länder und Fürsten besitzt. Wenn bisher ein;/getaufter Jude sich nicht durch die neue .Religion abhalten liess, die alten Riten zu beobachten,, was anscheinend noch oft vorgekommen war, so sah man vielfach noch absichtlich darüber hinweg. Man befreundete sich auch mit einem Übertritt aus anderen als Überzeugungsgründen. Das musste anders werden, seitdem der konsequente Innozenz das Verbot, Pflichten der alten Religion zu üben, auf dem glänzenden Laterankonzil im Jahre 1215 zum allgemeinen Beschluss erhob. Im Jahre 1209 veranstaltete der päpstliche Legat Milo eine Synode. Da lautete Artikel 2: ״Jeder Bischof soll seine Grafen . . . ., wenn nötig, durch kirchliche Zensuren zwingen, dass sie gleich denen von Montpellier schwören, die ... . Juden aus allen Ämtern zu entfernen und ihnen keine christlichen zu gestatten“. Die Durchführung war nicht mehr dem Gewissen anheimgestellt. Artikel 4 bestimmt: ״Auch die Juden müssen am Wucher gehindert werden durch Exkommunikation aller Christen, welche sich mit ihnen in solche Geschäfte einlassen. Ferner müssen sie gemäss dem Dekrete des Papstes Innozenz III. zur Rückgabe der Wuchergelder gezwungen werden und dürfen an Sonn- und Festtagen nicht öffentlich arbeiten, an Fasttagen kein Fleisch essen“. In demselben Jahre wurde bestimmt, dass die Juden kein Fleisch verkaufen1), und wiederholt, dass sie an Fasttagen keines essen sollten, was durch eine Art Polizeigewalt2) erzwungen werden konnte. Um aber jeden Einfluss der Juden bei den öffentlichen Behörden ־ auszuschalten, wurde besonders das Verbot, Juden öffentliche Ämter *) Wenn sich ein Tier beim Schlachten öder nachher als rituell verboten herausstellte, suchten die Juden das Fleisch an Nichtjuden zu verkaufen. *) Eine solche übte das geistliche Sendgericht aus.

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