Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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51 •I |ג,: : einer besonderen, nicht regelmässigen Abgabe, des ״Zehntena zu gedenken. Alexander III. hatte bereits einmal den Bescheid gegeben, dass die Juden von Ländereien, die sie bebanten, den ״Zehnten11 zahlen oder gänzlich auf den Besitz verzichten sollten 1). Unter Innozenz III. wurde dies vom Laterankonzil 2) im Jahre 1215 zum Beschlüsse erhoben. Darnach sollten Kirchen Genugtuung für die Zehnten und die sonst ihnen zufallenden Dar• bietungen erhalten, die sie aus Häusern und anderen Besitzungen vor deren Übergang an die Juden von Christen zu empfangen pflegten. Wenn also ein Jude ein Grundstück erwarb, musste er von dessen Erträgnissen eine Entschädigung entrichten, wie es der christliche Vorgänger im Besitz getan hatte. Der Zehnte hatte den Charakter einer Reallast angenommen. Dann hatten Juden auch noch eine persönliche Abgabe an die Kirchen zu entrichten. Wenn ein Jude in ein vorher von einem Christen bewohntes Haus zog, sollten der Pfarrkirche, ii! deren Paroehie das Haus lag, die Gebühren nicht entgehen, der Pfarrgeistliche nicht Verminderung seiner Einkünfte erleiden* Da nicht leicht zu ermitteln war, welche Häuser übergegangen waren und welche nicht, wurde nach Innozenz’ Tod die Verfügung auf einer Provinzialsynode zu Narbonne (1225) einfach dahin erweitert, dass jeder jüdische Hausstand alljährlich zu Ostern 6 Denare als Spende an die Pfarrkirche zu zahlen habe9). Zu allen früheren Lasten noch eine neue! Diese Ausführung des Konzilbeschlusses stimmte freilich nicht recht, zu dem Verbote des Papstes, den Juden neue Lasten aufzuerlegen4). Aber die Haupt- Sache war doch wohl, ob es zur Theorie Innozenz’ und seiner ג) Corp. iur. can., Decret Greg. 1. 3 lit. 30, cap. 16. Also hatten sie Landbesitz! a) Nach Aben Verga 1. c. S. 233 (vgl. Graetz VI, Note 1, IV) wurde von südfranzösischer Seite versucht, diese Beschlüsse, des Konzils, die die Jaden sehr fürchteten, durch Gegenvorstellungen zu verhindern. Auf jeden Fall wurden diese Bestimmungen nicht nur, auch nicht hauptsächlich für Italien gegeben; darum ist der von ihnen abgeleitete Schluss auf die günstige Lage der Jaden in Italien nicht zwingend, so wenig wir sie in Abrede stellen können. 8) Vgl. dazu Chalandon, Histoire de la domination normende, II, 563 gegen Straus, S. 27f. 4) Das• S• 292. I*