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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 52

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 52)
Language
German
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49 als das Bündnis auseinanderging, nahm der Kaiser die Juden an den Staat zurück. So wurde ihm das Jndenregal znm politischen Machtmittel im Kampf g:egen die Kirche. Als solches suchte er es zu bewahren durch ״ausserordentliehe Massregeln* *, wie immer sie sich ihm darboten. Dadurch setzte er sich in Gegensatz zu den Nachfolgern Innozenz’ III.* Gregor IX.1) und Innozenz IV., in denen seine politischen Ziele weiterlebten. Der Einfluss der Kirche auf die Heranziehung der Juden zu Steuern von Seiten Friedrichs zeigt sich nicht nur in der Willkür der Erhebung, nicht nur in den Objekten, auf die man Steuer erhebt2), sondern auch in der Gleichgültigkeit gegen die Pflichten, die mit dem Verhältnis der Kammerknechtschaft verknüpft worden waren. Die Juden genossen nur gegen Dritte des Königs Schutz, aber nicht vor der Gewalt, die der König selbst anwandte. Und mit der schwächer werdenden Keichsgewalt wurden sie fast wie herrenloses Gut betrachtet. Abgesehen von dem Schutz, der ihnen vielfach von Bischöfen und Klöstern gegen regelmässige Abgaben zugesagt wurde, trat allmählich wieder stärker die Idee Innozenz’ III., alle Juden christlicher Länder zu Knechten zu machen, hervor, eine Idee, die schliesslich Erbteil der christlichen Kaiser wird und in dem An- Spruch des Habsburgers Albrecht, der als Kaiser des heiligen römischen Reiches die Juden Frankreichs für sich fordert, zu efaarakteristischem Ausdruck gelangt. Bis Johann ohne Land*) haben die Juden von England keine Kirchensteuer zu zahlen gehabt. Und auch als Johann zum Lehensmann des Papstes Innozenz herabsank, war doch dessen Einfluss nicht so weitreichend, dass die Juden bereits als Knechte der Kirche betrachtet worden wären. Sie waren damals noch als Schützlinge dem König gehörig, als welche sie nur äusserst selten in ein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen treten durften; erst mit 1J Vgl. Straus, S. 55 ff. *) Wenn er z. B. auf rituelles Schlachten und Getränk eine Steuer legen lässt, so erinnert das an die Bestimmung Innozenz* S. 54. *) Hierzu: J. Jacob, The Jews of Angevin England, London 1898; vgl. auch J. Goldschmidt, Geschichte der Juden in England im 11. und 12. Jahrhundert, Leipz. Dias. 1886. Jahrbuch J. L. O. XU. 4

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