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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 50

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 50)
Language
German
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IRI
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4? in Trani zuziehenden Juden, die ein Jahr dort wohnen, nach ihrem Vermögen zu den jährlich an die Kirche zu zahlenden 372/3 Goldunzen beizusteuern hätten; sie sollten ausser der erwähnten Abgabe zu keinerlei Leistungen mit Person oder Habe verpflichtet sein und gegen keinen als den Erzbischof von Trani. Verpflichtungen haben 1). Im Reich sollte die Verpflichtung zn Stenern durch den Kaiser vermittelt werden, seitdem die Juden ״der Kammer" des Kaisers gehörten. Unter Friedrich I. war diese Zugehörigkeit, wenn auch nicht unter dem Namen der Kammerknechtschaft, in Deutschland zum ersten Male entwickelt worden. Aber in dem Verzeichnis der italienischen Regalien, wie es auf dem ronkalischen Reichstage ermittelt wurde, fehlt das Judenregal, und das kann entweder darin seinen Grund haben, dass in Oberitalien die Zahl der Juden nur gering war, oder dass sie dem Papst verpflichtet waren. In Deutschland aber hat Friedrich I. das Judenregal gegenüber geistlichen wie weltlichen Herren energisch zur Anerkennung gebracht. So sicherlich am Niederrhein. Und zwar wurden die Steuern nicht von den einzelnen Pflichtigen, wie in Nordfrankreich oder England, sondern von der Gemeinde in ihrer Gesamtheit eingezogen. So verstehen wir, wenn Innozenz später meinte, dass mit jeder den Juden auferlegten oder abgenommenen Last die ״Synagoge״ geschädigt öder gefördert werde, und dass er umsomehr darauf bedacht war, das Judenregal der Kirche nutzbar zu machen. Otto IV. musste, um seine geistlichen Widersacher auf seine Seite zu ziehen, auch 2) zur Zeit seines Konfliktes mit Innozenz wenigstens in der Frage des Judenregals vielfach nach dessen Sinne verfügen. So erhielt der Erzbischof von Mainz die Versicherung, dass die Juden seines Gebietes 5) von Seiten des Reiches zu keiner Bede oder Steuer herangezogen werden sollten. ג) Winkelmann, acta I, 98, *) Das Zugeständnis an Mainz wurde gemacht, als Otto mit dem Papst noch in Frieden lebte. *) In Mainz, Erfurt und anderen Städten, in denen der Erzbischof die Gerichtsbarkeit hatte.

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