Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 47)
- Language
- German
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44 Hierdurch verlangt also die Kirche, dass jeder Landesherr sich des ״eigenherrlichen“ Rechtes, das Vermögen der Juden anzutasten, begebe * *), sich nur auf das Herkommen stütze; dieses selbst aber ruht auf der Erlaubnis der Kirche. Dieser letzte Sinn der Be- Schränkung auf das Herkommen wird klarer durch eine andere Entscheidung: Wenn nämlich das Geld für fromme Zwecke verwandt nach dem Rat des Diözesanbischofs und anderer Geistlicher oder zum gemeinen Nutzen des Landes, wenn ein Bedürfnis vorbanden ist, so dürfen den Juden, die nur durch Wucher zu ihrem Geld gekommen sind, auch neue Steuern auferlegt werden, nur müsse die Absicht obwalten, sie für fromme Zwecke zu verwenden. Die Pürsten dürfen ihnen und anderen Wucherern auch Geldbussen für Vergehen auferlegen und zwar höher als die üblichen; dürfen freiwillige Gaben von ihnen annehmen und sich gefallen lassen, dass mehr gezahlt als gefordert wird, wenn nur das Geld für die Kirche oder einen von ihr gebilligten Zweck Verwendung findet. Die Bedeutung dieser theoretischen Ansichten, nach denen die Kirche über das Vermögen der Juden disponieren könne, besteht für uns in ihrer Übereinstimmung mit der politischen Grundansicht Innocenz’ III. Wenden wir uns der Praxis zu, so müssen wir unterscheiden: 1. die Steuern und Abgaben, die die Juden unmittelbar unter dem Szepter des Papstes in Rom und im Kirchenstaat, 2. diejenigen, die sie nur an die Vertreter der Kirche im Auslande, die Bischöfe and Klöster, zu entrichten hatten. Was die erstere Art von Abgaben anbetrifft, so haben die Juden nach dem Zeugnis des jüdischen Reisenden Benjamin von Tudela, der um 1160 in Rom war2), daselbst keinerlei Steuern zu zahlen gehabt. Das wird sich auch unter Innocenz nicht geändert haben, da weder in jüdischen noch in christlichen Quellen etwas zu finden ist. Uan muss dabei in Betracht ziehen, dass der Papst nach den Konstitutionen von 1188 in Rom ״weder regierende noch gesetzgebende Gewalt hatte; seine weltliche Stellung wurde viel- 1I VgL hiezu die Stellung, die Innozenz bei der Vertreibung der Juden aus Frankreich zur Zeit Ludwigs einnimmt. *) Berliner, Gesch. der Juden in Rom, 11. 1, S. 30.