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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 45

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
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Ausdruck der servitudo absichtlich gewählt hat. Das Wort, das seinem Bestreben, die Juden zu seinem, d. h. des Gottesstaates Untertanen za machen, Vorschub leistete, machte seine Runde durch die Welt und erlangte weittragende Bedeutung. Die Fürsten nützten es meist zu finanziellen Zwecken aus, wiewohl die Frage, wie sich die Herrschaft der Kirche zu derjenigen der weltlichen Machthaber verhalte, den Keim zu baldigem Zwist in sich barg. Die kirchlichen Rechtsiehrer*) verwerteten jenen Gedanken zur Begründung ihrer judenfeindlicheo Theorien, wenn auch vielleicht manche bei Aufstellung ihrer den Juden gefährlichen Äusserungen nicht an die praktischen Consequenzen dachten2). Dadurch wurde Innozenz III. zum Urheber der Rechtsverhältnisse, in denen die Juden des Abendlandes vom Beginn des 13. Jhdts. an leben sollten. Denn wo die Päpste mit ihrem Streben nach Weltherrschaft nicht durchdrangen und anderen Mächten weichen mussten, da traten diese andern Mächte als Erben mit den Voraussetzungen und Plänen Innozenz' an die Judenpolitik heran. Kap. III. Die Kirche als öffentliche Gewalt in Europa und ihr Einfluss auf die Juden. Der Einfluss der Kirche ist ein doppelter. Er besteht erstens darin, dass die Kirchen der verschiedensten Länder direkte Rechtshoheit über die Juden ihrer Gebiete besitzen, zweitens aber in der Herrschaft, die der Papst über Könige und Länder hat, und damit auch in der Wirkung auf die Lage der Juden, die zwar indirekt, aber ungemein gross war. Dieser doppelte Einfluss der Kirche betrifft erstens die Leistungen, Steuern und Abgaben, zweitens die Rechtslage der Jaden. *) Bo besonders Thomas v. Aquino (siehe weiter S. 43) in den zwei Fragen Über das Eigentumsrecht der Jaden. Hat er doch auch in der Frage der gewaltsamen Kindertaufe die Theorie vertreten, dass der Kirche das Recht zustehe, jüdische Kinder gegen den Willen der Eltern zu taufen, ein Recht, das eben nur darin begründet ist, dass dem Herrn Gewalt über die Kinder der Sklaven eingeräamt sei. 2) Güdemann, II., S. 99 und Anm. 4.

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