Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
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Isaakbär Isaak und Samuel bar Meir, hier als : Zeugen unterzeichnet haben, die beiden ersten hingegen nur als Vertraute und Verordnete der Stadtbehörde zeichneten und bestätigten. Unsere Annahme findet ihre Bestätigung, wenn wir folgenden Umstand berücksichtigen. Wie nämlich unser Schriftstück besagt, musste Jedidja bar Chiskija seinen Eid, den er noch mit einer eigenhändig geschriebenen Urkunde zu bekräftigen hatte, bei einer Gesetzesrolle leisten; er schwor ״auf herr Mosche buch‘1. Die Vollziehung einer derartigen Eidesleistung pflegte in der Regel in Anwesenheit des Rabbiners (Hochmeisters) und Vorbeters zu geschehen, die durch ihre Unterschrift einen ״auf das Moysesbuch“ geleisteten Schwur bestätigen mussten, ״wand si nut anders ingesigels hant dehne ir geschrift‘1. Eine ähnliche Verordnung erliess: im Jahre 1386 die Stadtbehörde Basel 1). Ein Zeuge hat bekanntlich nur seinen Namen unter das Aktenstück zu setzen. Dies taten wohl Isaak bar Isaak und Sämuel bar Meir in unserem Schriftstücke. Anders aber Moses bar Paltiel’Chajim, der seiner Unterschrift noch eine längere hebräische! Vorrede und das Datum vorausschickte. Ähnliches tat auch sein Genosse Jakob bar Jakob. Hieraus ist zu schliessen, dass die beiden letzteren hier nicht als Zeugen, sondern als Vertraute der Stadtbehörde fungieren. R. Moses, der als erster unser Aktenstück unterschrieb, war sicherlich Rabbiner von Zürich, in den die Stadtbehörde ihr Vertrauen setzte. Er musste die sie interessierenden Schriftstücke bestätigen und zuweilen den Dolmetscher spielen. Selbstverständlich waren die hebräischen Schriftzeichen den Zürcher Ratsherren unbekannt. Allein die Kontrolle darüber, ob der Wortlaut der Niederschrift dem entsprach, was der Rat verlangte, wurde den Rabbinern und Vorbetern überantwortet, die ihres Amtes gewissenhaft walteten. Jakob bar Jakob gehörte entweder dem Rabbinatskollegium an oder war vermutlich der Vorbeter der Gemeinde, der ebenfalls durch seine Unterschrift einen geleisteten Schwur zu bestätigen hatte 2). Ad 4a. Es ist bekanntlich eine jüdische Sitte, dass, wenn der Vater vor der Geburt seines Kindes stirbt, der Neugeborene den י) VgL Urkundenbuch der Stadt Basel, Bd. V, S. 84, Nr. 78, und Steinberg, a. a. 0.* S. 81 Note 1. •-*) VgL daselbst.