Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
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27 Zum Verständnis der eben angeführten Verordnung muss folgendes in Betracht gezogen werden. Bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts bildeten bekanntlich die Juden inbezug auf ihre Gerichtsbarkeit einen Staat im Staate. Kein Jude durfte nämlich seinen Glaubensgenossen vor ein anderes als vor ein jüdisches Gericht fordern. Unter Umständen war er auch berechtigt, seinen Gegner vor ein fremdes jüdisches Gericht zitieren zu lassen י). ln den achtziger Jahren des 14. Jahrhunderts finden sich in den Zürcher Richterbüchern eine Menge von Streitigkeiten unter den Juden verzeichnet, wobei öfters von Berufung der Juden auf die Hochmeister zu Worms und Rothenburg die Rede ist 2). Um nun diesem Zustande ein Ende zu setzen und die Juden in Zürich gleich den anderen Bürgern der Stadt an das Zürcher Ge־ rieht zu fesseln und gleichzeitig damit den Juden die Selbständigkeit ihrer Gerichtsbarkeit für immer zu nehmen, ernannte im Jahre 1382 der Zürcher Rat eigene Verordnete für die Jndensachen 3). Unter diesen Verordneten waren wahrscheinlich auch Juden als Vertraute der Regierung vertreten. Im Jahre 1382 liess nun der Rat Zürich sämtliche Juden in der Stadt ohne Ausnahme schwören, dass sie ihre Angelegenheiten nicht vor ein fremdes Gericht bringen werden. Diese Verordnung des Zürcher Stadtrates musste wahrscheinlieh unser Jedidja bar Chiskija verletzt haben, weshalb er nochmals vor dem Rate schwören musste, das betreffende Gesetz in Zukunft strengstens zu wahren. Unser jüdisches Schriftstück steht also im klaren Zusammenhang mit den Begebenheiten jener Zeit und hat nicht den Zweck, wie Landau glaubt, die Zürcher Ratsherren vor den Eingriffen eines Herzogs von Oesterreich in ihre inneren Angelegenheiten zu schützen, sondern, wie gesagt, die Juden an das Zürcher Gericht zu fesseln und die Selbständigkeit der jüdischen Gerichtsausübung aufzuheben. Ad 3°. Auffallend in unserer Urkunde ist, dass sie von vier Zeugen unterschrieben wurde, was sonst selten vorkommt. Wir glauben daher annehmen zu dürfen, dass nur die zwei letzten, ג) Vgl. Choschen Mischpat 14, 1 and 26, 1. י) Vgl. Zürcher Stadtb., a. a. 0. Note 1 und Steinberg, Studien zur Geschichte der Jnden in der Schweiz, Zürich 1902, S. 26. *) Vgl. Zürcher Stadtb., a. a. ö.