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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1918-01-01 · XII. (1918) · page 28

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XII. (1918)
Date
1918-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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25 ich geschworen han. Und dies zu einem urkund, so hau ich mein namen geschrieben auf diesen brief Jedidja bar Chiskija.“ Diese Urkunde wird im Juli 1385 von Moses b. R. Paltiel Chajim, Jakob ben Jakob, Isaak ben Isaak und Samuel ben R. Meir durch ihre Unterschriften bestätigt. R. Moses ben R. Paltiel Chajim war vermutlich, wie wir bald sehen werden, Rabbiner in Zürich, Redaktor und Glossator des ״Zürcher Semak“. Bemerkenswert ist die eigentümliche Orthographie dieses Schriftstückes. Zwischen zwei unmittelbar aufeinander folgenden Konsonanten wird stets ein Waw als Schewa mobile hineingeschoben wie z. B. ״ ,שובורעכוןsprechen“ u. a. m. Das Waw wird hier auch an Stelle eines unbetonten e gebraucht. Im Übrigen entspricht diese Orthographie der im Mittelalter üblichen. Unsere Urkunde berichtet also, dass Jedidja bar Cbiskija im Jahre 1385 auf Veranlassung des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Zürieh hier einen heiligen Eid auf die Bibel geschworen habe, dass er allen, die an seiner Gefangennahme beteiligt gewesen sind, gut Freund sein werde, und dass er bei seinem Eide ferner gelobt habe, keinen Zürcher wegen des Vorgefallenen vor ein fremdes Gericht zu fordern. Im Falle eines Streites werde er seinen Gegner belangen und das Recht bei den Gerichten in Zürich suchen. Landau*) meint nun erstens, diese Urkunde stehe in gar keinem Zusammenhänge mit den übrigen Artikeln des betreffenden Sammelbandes des Zürcher Staatsarchivs. Der Inhalt unseres Dokumentes, so glaubt er ferner, besage, dass der Aussteller der Urkunde von den Bürgern der Stadt Zürich aus irgend einer Ursache schlecht behandelt und ins Gefängnis geworfen worden sei. Die Juden von Zürich hätten aber damals an den mächtigen Edelleuten oft gute Freunde und Be- Schützer gehabt. Daher erkläre sich das Unbehagen der Zürcher Ratsherren, die da fürchteten, der Misshandelte könne seine Peiniger ausser den Mauern Zürichs vielleicht bei einem landvogteilichen Gerichte des Herzogs von Oesterreich, der die Jnden schützte, verklagen. Um dies zu verhindern, Hessen die Ratsherren 2) A. a. 0.

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