Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XII. (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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6 Aus dem bisher Gesagten ergibt sieh, dass der Verfasser des ״Zürcher Semak“ R. Moses hiess und um die Mitte des 14. Jahrhunderts in Zürich lebte. Mit Hilfe der im Züricher Staatsarchiv aufbewahrten Judenakten aus dem 14. und 15. Jahrhundert dürfte es uns vielleicht gelingen, die Spuren dieses grossen Gelehrten zu verfolgen und Genaueres über ihn festzustellen. Wir erinnern zunächst nochmals daran, dass das Getformular der älteren Wiener Handschrift des ביאור הגט, in der ich einen Teil des ״Zürcher Semak“ vermute, die Jahreszahl 1347 trägt. Das gleiche Datum (7. Juni 1347) trägt auch ein Aktenstück der ״Zürcher Stadtbücher“1), das folgenden Wortlaut hat: Der burgermeister, der rat vnd die burger sind gemeinlich über ein körnen umb das hus, so Moisse Schulmeister, der Jude, von Johans von Ougsburg hat gekouffet, das in der Brungassen lit, des im die burger gonden ze kouffene, das da Moisse, der vorgenant Schulmeister, vnd ein jeclicher Jude, in des hant und gewalt das selbe hus furbasser iemer kumt, den bürgern sture von dem huse geben sol, als sich ein rat ald die burger, so die sture uflegent, dar über erkennent uf den eit. Actum septima die Juny anno domini M°CCC°XLVII0. Zwei Momente sprechen nun dafür, dass wir es hier mit einem Rabbiner Moses zu tun haben. 1. Alle in Zürich aufgenommenen Schutzjuden waren wie alle anderen Stadtbürger der Gemeindebehörde verpflichtet, Haus- Steuer zu entrichten. Die hier vom Bürgermeister und dem Rat Zürich besonders getroffene Anordnung, dass ״Moisse der schulmeister“ von seinem Hause Steuer bezahlen müsse, wäre somit ganz überflüssig gewesen, und es ist demzufolge nichts anderes anzunehmen, als dass der ,.Schulmeister“ (unser Dokument scheint, indem es zweimal diesen Titel des Moisse betont, besonders hierauf Gewicht zu legen) Rabbiner der Gemeinde Zürich war, der nach jüdischem Rechte2) von der Steuerpflicht hätte befreit werden und für den die jüdische Gemeinde die Steuern hatte entrichten sollen. Vermutlich aber hat sich diese ihrer *) Vgl. Zeller-Werdmöller, Züricher Stadtbücher, Bd. I, S. 157, Nr. 331, und Olriche Sammlung jüdischer Geschichten, Basel 1768 u. Zürich 1770, S. 16. 2) Vgl. Baba Bathra 7 b und Jore Dea 243, 2.