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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 242

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 242)
Language
German
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IRI
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222 Erstens steht in der Mischna nicht, dass das neugeborene Kind ein männliches war, und das hätte doch gesagt werden müssen, wenn es sich auch aus dem Zusammenhang ergibt. Es hätte heissen sollen: שילדה וכר זכר. Ferner steht in unserer Mischna im Babli und Jeruschalmi בשביל קטן; so auch in den Miscbnajoth. Wäre das neugeborene Kind damit gemeint, dann hätte es heissen sollen בשביל הקטן mit dem bestimmten Artikel, weil es sich auf das in dem Worte וילדה implicite erwähnte Kind bezieht. בשביל קטן heisst jedoch ״wegen eines Kindes“ und nicht ״wegen des Kindes“. Es soll allerdings nicht verschwiegen werden, dass es in der Gemara (das. 28 b) בשביל הקטן heisst. Die echte LA scheint jedoch in der Mischna vorzuliegen, vgl. ך״ס. In Bezug auf die Pflicht des Erscheinens im Heiligtum an den Festtagen — חובת ראייה — finden wir in der ersten Mischna von Chagiga eine Meinungsverschiedenheit zwischen ב״ש und ב״ה. Auch dort ist ב״ש der Meinung, dass der חנוך möglichst früh — אם יכול לרכוב על כתפיו וכף — zu beginnen hat. Er verlangt aber keineswegs, dass man die Säuglinge nach dem Heiligtum bringen soll. Daraus ergibt sich, dass auch nach Schammai der חנוך erst im unterscheidungsfähigen Alter, nicht aber schon bei den Neugeborenen beginnen soll. Das ist ebenfalls eine Stütze für die vom מהרש״ל gegebene Erklärung. Nach Erubin 82 b ist ein Kind von 5—6 Jahren noch צריך לאמו, erst nachher beginnt der חנוך bezüglich der Sukka. Nach Schammai jedoch beginnt er schon in früherem Alter, etwa zu drei Jahren, wenn das Kind ein בר הבנה ist und zwischen Haus und Sukka zu unterscheiden vermag. LXI1. Baba Mezia 60 b, Perek V Anfang, bemerkt Kaschi: רבית ״ דאורייתא דרך הלואה משמע כדכתיב מרבה הונו בנשך ותרביתNach der Thoravorschrift bezieht sich das Zinsverbot nur auf solche Zinsen, die auf ein Darlehen gegeben werden“ — •d. h. nicht auf solche Zinsen, die aus einem Kaufgeschäft entstanden sind — ״denn es steht geschrieben (Sprüche 28, 8): Wer sein Vermögen mehr durch Zins und Wucher u. s. w.“

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