Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 237)
- Language
- German
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217 und müsste demnach nach seiner angeblichen Meinung dennoch בטל werden, selbst wenn חטין בחטין nicht במל wird. Zur Lösung dieser grossen Schwierigkeit bietet sich uns folgender Weg. R. Oschaja sagt: ״ שפיר עבוד דאחיבו עליהSie haben mit Recht über die Antwort des R. Abba gelacht“. Unmittelbar darauf folgen die oben zitierten Worte מאי שבא ובר. Die Erklärer nehmen dieses מאי שנא וכר als Fortsetzung der Worte des R. Oschaja, als ob er damit seine Ansicht, dass sie mit Recht gelacht hätten, habe begründen wollen. Daraus ergeben sich alle Schwierigkeiten, die wir hervorgehoben, und noch viele andere, die wir der Kürze halber nicht erwähnt haben. Wenn wir jedoch diese Worte losgelöst von dem vorangehenden als Frage der סתם גמרא ansehen, dann ist der eigentliche Stein des Anstosses aus dem Wege geräumt. Der Grundgedanke des R. Abba, dass bei Mein und Dein בטול nicht angeht, kann logischerweise nicht angefochten werden und wird auch allgemein zugegeben sowohl bei מב״מ als auch bei מבשא״ט. Darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit. Feststehend ist auch, dass bei rituellen Dingen, bei איסור והיתר, der ביטול angeht. Unser Fall jedoch gehört in das gemischte Gebiet; das rituelle und das vermögensrechtliche Moment fallen da zusammen. Der איסור תחומין gehört in das rituelle Gebiet, er entsteht jedoch hier in unserem Falle aus der Verschiedenheit des Mein und Dein. Man könnte daher sagen, dass das Beispiel des R. Abba hinkt, denn diese drei Weisen haben ja nicht behauptet, dass die Frau, die ihre Zutaten zum Brote hergeliehen hat, ihren Anspruch auf Rückerstattung verlieren soll, weil ihr Eigentum בטל geworden ist, sondern nur der aus ihrem Eigentumsrecht resultierende איסור תחומין soll in der grösseren Masse בטל werden. Man kann aber auch die gegenteilige Ansicht mit guten Gründen rechtfertigen. Weil hier das rituelle Moment mit dem vermögensrechtlichen ursächlich verknüpft ist und da das letztere den ־ביטולBegriff nicht kennt, so kann er auch auf das erstere nicht angewendet werden. Dieser letzteren Ansicht war R. Abba. Er meinte, der Fall wäre gerade so, wie wenn man sagen wollte, der Weizen des A wird in dem Weizen des B בטל. Seine Gegner waren ersterer Ansicht, sie sagten, unbeschadet des Eigentumsrechtes, das nicht verloren geht, könnte der איסור dennoch במל werden.