Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 199)
- Language
- German
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179 wohnenden Arzte, nicht gestatten solle, andere auszuschliessen und Juden, die nach Lublin zu den Jahrmärkten kommen, mit Fluch zu belegen oder sie zu verurteilen, unter der Strafe von 1000 Mark für den Schatz, sondern zu dieser Verurteilung (Aburteilung) bestimmt der König je zwei älteste Juden aus Krakau, Lemberg und Posen, und diese sollen nicht nur in den Streit- Sachen der Lubliner Juden, sondern auch in denen der andern im ganzen Königreiche entscheiden“. Die Frühzeit der Synode verlegt Dembitzer (a. a. 0. S. 6) in den Anfang der Regierung Sigismunds I. (1506—48), ebenso Harkavy (a. a. 0.) — Dubnow (Jew. Enc. IV 305) scheint an das Jahr 1533 zu denken — während Rabbinowitz (a. a. 0. S. 438) die Zeit von 1515—30 angibt. Schliesslich sei noch bemerkt, dass 1527 auf eine Art General- Vertretung der gesamten polnischen Judenschaft in einer Urkunde Sigismunds I. (Russisch-hebräisches Archiv, Petersburg 1903, III 182) mit den Worten hingewiesen wird: ״Supplicatum est igitur Nobis nomine omnium Judeorum regni Nostri“. Rabbinowitz (a. a. 0.), Harkavy (a. a. 0. S. 8) und Isaak אוצר ישראל) אבן IV 211) leiten mit Recht die Quelle der Institution der Synode aus der Gesamtbesteuerung der polnischen Judenschaft ab (diese Materialien II 13 [Jahrb. III, 89] Anm. 17). Hierzu stimmt freilich nicht, was Czacki (Rozprawa o zydach i Karaitach, Krakau 1060, S. 49) aus den Urkunden der Kronmetrik mitteilt: ״Der König (Sigismund August) setzte am Anfang der Regierung (1549) eine Jahresabgabe von je einem damaligen Gulden für den Mann und für die Frau fest; er liess nicht zu, dass die Adelsjuden zu dieser Last gezwungen wurden, aber . er hat hinzugefügt, dass die Nichtzahlenden nicht diejenigen Freiheiten haben werden, welche nur den königlichen Juden zukommen werden. Ein einziger Einnehmer wurde für das ganze Land bestimmt“. In unklaren Wendungen wird indes bereits in früheren Urkunden einer Generalbesteuerung Erwähnung getan, so vielleicht 1502 in einer solchen des Königs Alexander ״quas ceteri judei in Regno Nostro sive ex communitatibus sive ex personis eorum generaliter aut privatim Nobis daturi essent (Bersohn, Tobiasz Kohn, Krakau 1872, S. 38), 1518 in zwei solchen des Königs Sigismund I ״taxis et contributionibus nostris. quas nos super omnes judeos in regno nostro imponere