Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 155)
- Language
- German
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1S5 Gewalt Furcht einzuflössen 1). Diese letzte Anschauung findet sich denn auch bei manchen späteren Autoritäten wieder, so bei Babbenu Nissim, der2) die Behauptung aufstellt, der talmudische Grundsatz ״ דינא דמלכותא דינאein vom Könige erlassenes Gesetz gilt als Gesetz“ finde nur auf heidnische Könige Anwendung, dem jüdischen Könige aber stehe kein Besteuerungsrecht zu, da das gelobte Land ganz Israel gemeinsam gehöre. Nach dieser Anschauung wären demnach dem Könige gar keine Bechte über die Freiheit oder das Eigentum der Bürger gegeben, und all die Eingriffe in das Eecbt des Einzelnen, welche die heilige Schrift von den Königen berichtet, wären eben Gewaltmassregeln, die auch als solche gerügt wurden. Die meisten Späteren indes treten der Ansicht des E. Jose bei, so vor allem Maimonides. Dem Könige steht demnach, wie Maimonides im 4. Kapitel von Hilchotb Melachim ausführt, das Eecht der Besteuerung zu, und zwar wird ihm als regelmässiges Einkommen ein Zehntel vom Ertrage der Herden und des Bodens bestimmt (I. Samuel 8, 15 und 17). — Für diese Steuern gelten indes dieselben Bestimmungen, welche der Talmud 3) als erforderlich für jede Steuer, die nicht als Erpressung gelten soll, aufstellt: dass sie zunächst ihrem Betrage nach genau bestimmt, dass sie zweitens für alle Bürger gleichmässig sei. Der König ist ferner berechtigt, Expropriationen zu verhängen, aber nicht zu seinem eigenen Gebrauche4 5), sondern nur um seine Diener zu belohnen (V. 16). Selbstverständlich hat hierbei vollkommene Entschädigung des ursprünglichen Besitzers einzutreten (Maimonides IV, 6). Endlich steht dem Königes) ein Eecht auf die Güter der wegen Eebellion mit dem Tode Bestraften zu, welcher Eingriff in die Eechte der Erben aber von E. Jehuda nicht gebilligt wird. — Neben diesen Eechten des Königs über das Eigentum schreibt ihm Maimonides noch vorschiedene über die Freiheit der Einzelnen zu. Er darf (I. Sam. 8, י) Dass diese Einschüchterung nicht etwa bedeuten könne, »sie von der Wahl eines Königs abzuhaltenbeweist Raschi mit Recht daraus, dass ja eben nach R. Jehuda die Einsetzung eines Königs ein Gebot sei י) Nedarim 28 a. s) Nedarim 28 a, vergl. Maimonides H. Gesela VIII, IO & 4) Vergi. Thosaphoth Sanhedrin 22 b. 5) Sanhedrin 48 b«