Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 153)
- Language
- German
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19S Krieges zu wahren und König und Volk während der ganzen Dauer desselben vor Augen zu führen, dass es sich hier nicht um vorübergehende Einzelinteressen, sondern um Schirmung der religiösen Idee handle, wurde für jeden Krieg ein besonderer Priester geweiht, ein משוח מלחמה *), welcher, falls es keinen durchs Gesetz selbst gebotenen Krieg gilt, diejenigen zum Austritt aus dem Heere aufzufordern hat, welche nach Deut. 20 vom Kriegsdienst befreit sindl 2), und vor der Aufstellung der Schlachtreihen dem Heere die Worte der heiligen Schrift3) zuzurufen hat, in denen vor Furcht und Kleinmut gewarnt und auf den Beistand des Herrn hingewiesen wird. — Wenngleich aber der Talmud das Hecht des Königs über Krieg und Frieden so wesentlich beschränkte — die Würde des obersten Feldherrn fiel selbstverständlich dem Könige zu. Ihm steht demnach das Hecht zu, Aushebungen zum Kriegsdienste zu veranstalten und die Anführer der einzelnen Heeresabteilungen zu ernennen4 5 6); ihm steht frei3), seine Truppen auf dem kürzesten Wege marschieren zu lassen, selbst wenn dieser durch Privatbesitz führt. Im Kriege selbst gehört das eroberte Land ihm, und er hat das Hecht, es an seine Treuen zu verschenken oder es für den königlichen Schatz zu reservieren3); von den Mobilien kommen ihm nach einer Baraitha in Sanhedrin der Staatsschatz des eroberten Landes und die Hälfte der eroberten Beute zu. Die Einwohner des eroberten Landes, die sich gutwillig unterwerfen, werden dem königlichen Schatz tributpflichtig. Bei den Lockungen, die somit ein Krieg für den König haben musste, ist die Bestimmung doppelt bedeutungsvoll, die den Beginn des Krieges vom Belieben des Königs loslöst und ihn einer Behörde überweist, welche unbefangen zu beurteilen vermag, welcher Nutzen dem Volke selbst aus dem Kriege erwachsen wird. § 5. Gehen wir zur Betrachtung der Hechte über, welche dem Könige in Betreff des Eigentums und der persönlichen l) Sotah 42. *) ib. 43. s) Deut 20, 3 und 4. 4) Maimonides H. Meiachim IV, 2, 3 und 5. 5) Sanhedrin 20 b. 6) Sifre.