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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 152

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 152)
Language
German
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182 Völkern; er verbündet sich *) mit anderen Staaten zu diesem Behafe, ohne dass von der Mitwirkung irgend einer Behörde hierbei die Bede wärel 2). Ebenso findet sich auch bei den has~ monäischen Königen, die ja durch den glücklichen Krieg gegen die Syrer zur Herrschaft gelangt waren, nicht die geringste Spur von einer Beschränkung in der Kriegsführung. — Das talmudische Recht fasste diese Sache durchaus anders auf. Ebenso wie es Justiz und Legislative von der Krone getrennt und im grossen Sanhedrin ein Obertribunal geschaffen hatte, das sein Urteil nicht im Namen des Königs, sondern im Namen Gottes fällte, das allein die Gesetzgebung zu leiten, die unteren Gerichte zu besetzen und zu überwachen hatte, so löste es auch die Entscheidung über Krieg und Frieden vom Königtum los, um sie in die Hand des Vertreters des religiösen Gesetzes, des Sanhedrin, zu legen. Es werden in dieser Hinsicht zwei Arten von Kriegen unterschieden, מלחמת מצוה und מלחמת רשות. Eine .מלחמת מצוד, ein Krieg, der entweder durch das Gesetz selbst ausdrücklich vorgeschrieben ist, wie der zur Eroberung des heiligen Landes oder der zur Ver- Dichtung Amaleks3), oder aber die Abwehr von aussen drohender Gefahr zum Ziele hat, bedarf naturgemäss, als in sich selbst begründet, keiner besonderen Erlaubnis von Seiten des Sanhedrin4); dagegen ist sie bei einer מלחמת רשות, einem aus anderen Gründen unternommenen Kriege, unerlässlich5). Wie durch die ganze heilige Sehrift sich die Ansicht hinzieht, dass gerade der Krieg ein besonders enges und inniges Verhältnis zwischen Gott und seinem Volke begründe, dass die göttliche Herrlichkeit selbst im Kriegslager weile zum Schutze Israels6), sollte auch ein Krieg nur da unternommen werden, wo er geboten war durch den Wortlaut des Gesetzes, durch die unabweisbare Pflicht der Selbsterhaltung oder auf Geheiss der Behörde, welche zur Vertretung des Gesetzes berufen war. Um diesen religiösen Charakter des l) L Kön. 22. *) Die Anfrage beim Priester und die Beantwortung derselben mittels der Urim und Thumim war durchaus freiwillig. 3) Deut. 25, 19. ף Sotah 44b. 5) Sanhedrin I, 5, ü, 4. 6) Deut 23, 15.

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