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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 151

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 151)
Language
German
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131 and religiöser Gebote sehr weit am sich gegriffen, and wo die Verletzung eines rein rabbinischen Sabb&thverbotes and ein Verstoss gegen die Sittsamkeit mit dem Tode bestraft worden. — Es liegt in der Natur der Sache, dass in solchen Zeiten aUgemeinen religiösen Verfalles auch die Macht desSanhedrin wesentlich mit leiden musste, die sich ja zum grossen Teile auf das religiöse Bewusstsein des Volkes stützte. Doppelt wichtig musste es daher erscheinen, zur Stütze des religiösen Lebens eine Macht za bestellen, welche, im vollen Besitze der materiellen Gewalt, unabhängig von der Stimmung des Volkes, in jedem Augenblicke zum Schutze der Religion und der öffentlichen Wohlfahrt anftreten konnte. Man gestand deshalb dem Könige das Recht zu, wo die öffentliche Wohlfahrt oder die Religion ernstlich gefährdet war, selbst dann Todesstrafe eintreten zu lassen, wenn nnr ein Zeuge vorhanden gewesen war1 * *); wo es erforderlich war, durfte er gegen das mosaische Verbota) die Leichname längere Zeit frei liegen lassen, am grösseren Schrecken za verbreiten ®). Der König tritt in diesen Bestimmungen auf als Vertreter der menschlichen Gesellschaft, welche die Pflicht der Notwehr gegen freche Bedrohung ihrer Ordnung und Sicherheit ausübt. § 4. Die heilige Schrift leitet4 *) das erste Königtum, das des Nimrod, aus der in der Jagd bewiesenen physischen Stärke desselben her. Dass auch im jüdischen Volke dar Begriff des Königtums mit dem der obersten Feldherrnwärde mag verbanden war, lehrt schon die Aufforderung des Volkes an Samuel, das sich einen König erbittet, damit auch vor ihnen ״ein König einhergehe, sie richte und ihren Streit führe11. An unzähligen Stellen berichtet die heilige Schrift, wie das Königtum diese ihm gestellte Aufgabe gelöst habe; bis in die letzten Tage des altjüdischen Staates hinein6) zog der König selbst dem Heere voraas; der König führt nach eigenem Ermessen Kriege mit benachbarten *) |er. Sanhedrln VI, 4. *) Deuter. 21, 23. *) Jer Sanhedrln VI, 6, vergl. Malmonides Hüch. Melachim U, 9 und Hilchoth Sanhedrln XVIII, 6. *) Genesis 10, 8. 6) U. Kön. 23. 29.

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