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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 150

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 150)
Language
German
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ISO meint, im ursprünglichen Geiste des talmudischen Rechtes, es ist vielmehr dut ein durch die geschichtliche Notwendigkeit gebotenes, dessen Konseqenzen aber bis zur völligen Lostrennung des König־ tums von der Justiz ausgedehnt wurden. Dem unverantwortlichen Könige gegenüber galt es doppelt, die richterliche Unabhängigkeit, das festeste Bollwerk eines freien Staatslebens, zu wahren; es stand demnach dem grossen Sanhedrin, das sich selbst ergänzte1 *), die Besetzung der einzelnen Gerichtshöfe zu*). Aus diesem Verhältnisse der völligen Trennung von der Justiz trat das Königtum nur in einzelnen Fällen heraus. Zunächst hatte der König im Falle einer Rebellion oder einer Widersetzlichkeit gegen königliche Befehle überhaupt das Recht, selbst zu bestrafen, ja nötigenfalls sogar die Enthauptung zu verhängen 3). Zweitens trat dat> Recht des Königs da ein, wo eine ausserordentliche Anhäufung von Verbrechen ausserordentliche Massregeln nötig erscheinen liess. Wir müssen zum Verständnis dieser Bestimmungen einen Biick auf das talmudische Strafrecht im allgemeinen werfen. Es hat im Talmud keineswegs den Zweck, durch warnende Beispiele Verbrechen zu verhüten; vielmehr war die Anwendung des biblischen Strafrechtes mit so viel Klauseln umgeben, dass es höchst selten in Vollzug gesetzt werden konnte, was auch dann nur geschah, um den Verbrecher durch die Strafe mit Gott zu versöhnen 4). Es musste aber befurchtet werden, dass eine solche Strafjustiz in Zeiten grosser politischer oder sozialer Wirren nicht ausreichen konnte, der eindringenden Gesetzlosigkeit zu steuern. Die Rabbinen gaben daher 5 6) für solche Zeiten dem grossen Sanhedrin das Recht, selbst in solchen Fällen auf Todesstrafe zu erkennen, wo unter gewöhnlichen Umständeu gar keine Strafe hätte verhängt werden dürfen. Ein solches Einschreiten des grossen Sanhedrin wird uns aus und bald nach der syrischen Zeit berichtet, wo infolge des tief eingedrungenen Hellenismus die Vernachlässigung sittlicher י) Sanhedrin 88. •) ib. I, 5. *) ib. 49b. 4) Vergl. Sanhedrin VI, 3 und Steinberg, die Lehre vom Verbrechen im Talmud, Heidelb. Diss. 1910. 6) Sanhedrin 46a.

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