Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 149)
- Language
- German
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129 II. Sam, 14 beruft, wo David einem Brudermörder auf Ansuchen der Mutter Schutz gegen den Bluträcher zu gewähren bereit ist, so machen schon die Kommentatoren1) mit vollem Rechte darauf aufmerksam, dass der König hiermit durchaus nicht über seine Pflicht hinausgegangen sei, da ja das Recht des Bluträchers erst mit dem Augenblick beginne, wo das Gericht sein Urteil gesprochen2 *), ein solches Urteil hier durchaus nicht vorliege und deshalb der Staat dem Mörder bis nach gefälltem Urteil das Leben zu garantieren verpflichtet sei. — Galten die zuletzt angeführten Bestimmungen für das davidische Königtum, an das sich die grossartigsten Erinnerungen der Vergangenheit, die blühendsten Hoffnungen der Zukunft knüpften, so hatte doch die Geschichte manches an diesem Verhältnisse geändert. Der Talmud selbst berichtet8) von einem Zusammenstosse des grossen Gerichtes mit dem vorgeladenen Könige Jannai and von einem grossen Unglücke, das infolge des Zusammenstosses über das Sanhedrin hereingebrochen sei, dessen Erinnerung im einzelnen sich aber nur noch dunkel erhalten hat4). Infolge dieses Prozesses, führt der Talmud weiter aus, habe man den nichtdavidischen König für immer von jeder Beziehung zum Gerichte losgelöst, habe ihn von der Verpflichtung, als Angeklagter oder als Zeuge vor dem Gerichte zu erscheinen, befreit, aber ihm damit nach dem Prinzip, dass nur der selbst dem Gerichte Unterworfene andere richten könne, auch das Recht genommen, selbst ein Urteil zu fällen. Hieraus also stammen die Bestimmungen der Mischnah5), wonach der König weder selbst Richter sein kann, noch dem Gerichte unterworfen ist, wonach weder er als Zeuge, noch andere als Zeugen über ihn auftreten. — Das Prinzip der Un- Verantwortlichkeit des Monarchen lag daher nicht, wie Saalschütz6 *) 1l Kimchi und Gersonides a. I. י) Mum. 35, 12. #) Sanhedrin 19. 4) Obwohl wir für diese Erzählung in der vorliegenden Passung In den anderen Geschichtsquellen kein Analogon finden, so erinnert sie doch unwillkürlich an die Erzählung von dem Prozess des Herodes (Josephus Altert. XIV, 9, 2—4 § 158 ff.). Von der Rache des Herodes berichtet ja der Talmud selbst B. Bathra 4 a. 5) Sanhedrin II, 2. 6) Mos. Recht I, 82 Anm. Jahrbuch J. L. O. XI. 9