Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 148)
- Language
- German
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128 das Land aufrechterhalten uud den Thron des Königs festigen kann. — Dem davidischen Könige gesteht nun der Talmud diese durch die Geschichte gebotene Stellung zu, ja er weist es ihm1) aus Jerem. 21, 12 als besonderen und eigentlichen Beruf zu, die Rechtspflege zu überwachen. Dagegen sind die Könige aus anderen Häusern in der Regel von der Teilnahme an einem Sanhedrin ausgeschlossen 2), weil man fürchtete, das Ansehen des Königs und seines Urteils möchte die Unparteilichkeit der Ab- Stimmung beeinträchtigen. Freilich können sie, ebenso wie jeder andere Befähigte, das Volk richten: sie können auch die Zivilrichter bezeichnen, welche, weil als offiziell angesehen, selbst bei unrichtigem Urteilsspruche vom Ersätze frei sind 3); indes gilt eine solche Ernennung nur bei Befähigten, während sie sonst null und nichtig ist; es scheint auch, als ob im Gebiete des heiligen Landes die ordentlichen Richter vom grossen Sanhedrin ernannt seien 4 *). — Dafür ist aber auch der König einem jeden anderen Staatsbürger gleich vor Gericht verantwortlich 6); ihn trifft bei Verbrechen dieselbe Strafe, wie jeden anderen Staatsbürger6). Nur eine vereinzelte Ansicht des Jeruschalmi 7), die sich auch im Midrasch Deuteronomium Rabba § 8 wiederfindet, spricht den König ganz und gar von der Verantwortung vor Menschen frei, indem sie ihn als nur dem göttlichen Gerichte gegenüber ver־ antwortlich darstellt. Aus dem bis jetzt Gesagten versteht sich von selbst, dass von einem Begnadigungsrechte des Königs, wenigstens im talmudischen Rechte, durchaus nicht die Rede sein kann. — Der König, der selbst dem Gesetze und seinen Strafen unterliegt, — wie könnte er andere von diesen entbinden? Mir will es indes scheinen, als ob auch für die biblische Zeit der Beweis eines Begnadigungsrechtes, den Michaelis8) zu führen versucht, nicht völlig geglückt sei. Wenn er sich auf die Erzählung 1J Sanhedrin 19 a. ג) Sanhedrin 18. *) ib. 5, wo dem Resch Galutha und dem Nasi als Nachkommen davidischer Könige dieses Recht zugestanden wird. 4) Sanhedrin 88. *) Sanhedrin 19. 6) Thosephta Sanhedrin 4: מלך שחטא הרי הוא כהדיוט. 7) Sanhedrin 11.2 י י) Mos• Recht I, 38 ff