Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 147)
- Language
- German
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127 aufgehoben werden können1 *). All die wichtigen juristischen Be- Stimmungen, welche uns aus der Zeit der hasmonäischen und herodischen Könige berichtet werden, werden uns nicht im Namen dieser Könige, sondern der hervorragenden Schulhäupter jener Tage überliefert, z. B. des Simon ben Sehetach oder des Hillel י); und wenn der Talmud die Könige David und Salomo als Urheber einiger gesetzlichen, sogar speziell rituellen Einrichtungen nennt3), so stehen diese Einrichtungen nicht sowohl mit ihrer Königswürde als mit der ihnen zugeschriebenen Stellung an der Spitze eines Sanhedrin4) in Verbindung. Ebenso hat man sich bei denjenigen vorzüglich auf Tempel und Heiligtümer überhaupt bezüglichen Einrichtungen, welche die Mischnah5) auf Johann Hyrkan zurückführt, wohl zu erinnern, dass dieser mit der fürstliehen die hohepriesterliche Würde verband, wobei allerdings nicht geleugnet werden soll, dass zur Durchführung jener Massregeln die in seiner Hand ruhende materielle Gewalt wesentlich beigetragen haben mag. — Im ganzen und grossen dürfen wir daher wohl sagen: Mit der eigentlichen Gesetzgebung hatte der König nach talmudischem Hechte nichts zu tun; weil die Justiz als eine im religiösen Gesetze begründete Sache angesehen wird, lag auch ihre Fortbildung einzig und allein in der Hand der höchsten religiösen Behörde. § 3. Obgleich das pentateuchische Gesetz nichts von einem Richteramte des Königs weiss, ist es doch nach der Dar- Stellung der heiligen Schrift6) unzweifelhaft, dass das Volk mit dem Begriffe des Königtums auch den des Richteramtes verband, ebenso wie dass besonders in der ersten Zeit des Königtums, unter David und Salomo, der König als der eigentliche Volksrichter galt 7). In den Proverbien 8) tritt das Rechtsprechen als eine der Hauptaufgaben des Königs hervor, deren Erfüllung allein ף Edujoth I, 5. *) Kidduschin 33, Sabbath 14, Kethuboth 82. 3) So Berachoth 48. 4) Vgl. oben S. 121; näheres im folgenden. B) Maaser Scheni V, 16. 6) 1. Samuel 8, 5. 7) 11. Samuel 15; 1. Kon* 3 tritt dies besonders klar hervor. 8) 29, 4 und 14.