Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XI. (1916)
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 146)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3486266-3486295--4706-3491075- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ISO anderen mehr benutzt werden; daher sind die Geräte za 7erbrennen, das Pferd durch Lähmung dem Gebrauche zu entziehen1). Seiner Knechte und Mägde sich zu bedienen, ist nar seinem Nachfolger gestattet; seine Frauen aber sind nach der Entscheidung des Talmuds auch diesem, selbst wenn er nicht sein Sohn ist, verboten ף. Ja, während der babylonische Talmud nur von einem Verbote königlicher Gegenstände für einen Privatmann spricht, stellen im Jeruschalmis) die Rabbinen von Cäsarea die Ansicht auf, dass es dem Könige verboten sei, sich eines Gerätes zu bedienen, das, ursprünglich zu königlichem Gebrauche bestimmt, von einem Privatmann benutzt sei* *). All diese Bestimmungen haben den Zweck, das Königtum auch äusserlich mit der Autorität zu umhüllen, die ihm zur Erfüllung seines hohen Berufes notwendig ist. § 2. Wir sind gewohnt, als eines der wesentlichsten Attribute der Krone die gesetzgebende Gewalt oder mindestens die Teilnahme an ihr zu betrachten. Fast überall im modernen Staate hat der König das Recht der Initiative oder doch ein Veto, und die Gesetze werden in seinem Namen promulgiert. — Wie sich das in älteren Zeiten im jüdischen Staate verhalten, lässt sich bei dem Zustande unserer Quellen nicht erkennen, wenigstens wird uns aus jener Zeit kein bestimmtes Gesetz berichtet. Nach dem Talmud haben wir zu unterscheiden zwischen bleibenden Gesetzen, den eigentlichen תקנות, und vorübergehenden Verfügungen (גזירות). Zu letzteren ist der König allerdings befugt5), und er hat das Recht, diejenigen zu bestrafen, die sich ihnen widersetzen; aber sie gelten nur als Äusserungen seines persönlichen Willens, nicht als Ausfluss einer eigentlich gesetzliehen Autorität. Als solche gilt einzig und allein das grosse Sanhedrin, dessen Beschlüsse daher5) verbindlich sind und nur durch ein an numerischem wie innerem Werte überlegenes Sanhedrin *) Abo da Sara II b. ף Sanhedrin 19. *) Sanhedrin li, 2. *) Vielleicht gehört hierher noch die in der Mischnah Rösch haschana I, I, sowie Gittin VII, 5 erwähnte Sitte, die Jahre nach den Königen za zählen. 6) Sanhedrin 49. *) Sanhedrin 86.