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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 145

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 145)
Language
German
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IRI
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125 Gebrauchs oder Gebotes willen. Bei Trauerfällen ist er nach Vorschrift der Mischnah x) vor den Augen des Volkes von allen bei sonstigen Trauernden geltenden Vorschriften befreit; es tritt vielmehr eine Art Landestrauer ein, indem das Volk verpflichtet ist, ihm durch Übernahme eines Teiles der Trauerzeremonie die Teilnahme an seinem Verlust kundzutun. Der König soll streng auf die ihm zu erweisenden Ehren achten. Obwohl ihm ebenso wie jedem anderen Israeliten die Pflicht obliegt, die Vertreter des Gesetzes zu ehren, und obwohl einigen Königen, so besonders Josaphat, eine solche den Gesetzesbeflissenen gegenüber geübte Verehrung nachgerühmt wird* 2 *), so bezieht sich dies nach Kethuboth 103 nur auf den Privatverkehr, während er vor der Öffentlichkeit auch den Gelehrten gegenüber seine Autorität aufrechtzuerhalten verpflichtet ist. Es ist verboten, den König in einer solchen Lage oder bei einer solchen Beschäftigung zu sehen, die geeignet wäre, die Ehrfurcht gegen ihn zu vermindern, so im Bade, beim Abnehmen des Bartes oder unbekleidet5). Jeder ist verpflichtet, den König ״unser Herr“ anzureden4), welchen Gruss derselbe freundlich mit ״meine Freunde und mein Volk“ zu erwidern hat« Man soll sich bestreben, dem ankommenden Könige möglichst entgegenzueilen 5), und muss beim Anblicke des Königs durch einen Segensspruch gegen Gott bekunden, dass man in der königlichen Gewalt einen Ausfluss der göttlichen erkennt6); ja diese letzteren Pflichten beschränken sich nicht allein auf jüdische Könige, sondern sie gelten mit geringen Änderungen auch für nichtjüdische; der Talmud macht7) darauf aufmerksam, dass auch Moses auf die Ehre Pharaos!Rücksicht genommen habe. Diese Ehrfurcht gegen den König erstreckt sich auf alles, was jemals mit seiner Person in Berührung gekommen; sein Pferd, sein Thron, sein Szepter, seine Krone, kurz alles, was zu seinem persönlichen Gebrauche diente, darf selbst nach seinem Tode von keinem *) Sanhedrin II, 3. י) Makkoth 28. s) Sanhedrin 22 a. 4) Thosephta Sanhedrin 4. 5) Berachoth 19 b, wo sogar um dieser Pflicht willen ein anderes rabbinisches Gebot zurücktritt. 6) Berachoth 58. י) Sebachim 102.

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