Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 141

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 141)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3486266-3486295--4701-3491070
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

121 Berufenen gelten, so gebührte im jüdischen Staate, dessen einziges Ziel ja die Verwirklichung des Gesetzes in seinem vollen Umfange sein sollte, diese Stellung den Vertretern des Gesetzes; und nur wenn wir das Sanhedrin in diesem Sinne fassen, wird uns die Stellung verständlich, welche es dem Königtum gegenüber einnehmen sollte, die bei einem Gerichtshöfe völlig undenkbar gewesen wäre. Wir werden uns daher nicht wundern dürfen, wenn wir dem Sanhedrin gleich bei der Wahl eines Königs begegnen; an die Spitze Israels sollte kein König treten, der nicht durch die höchste gesetzliche Behörde seine Autorisation empfangen hatte. — Es ist indes eine schwierige Untersuchung, ob diese Bestimmung jemals zur praktischen Anwendung gekommen ist. Für die ältere biblische Zeit, wo uns ja vom Vorhandensein eines Sanhedrin überhaupt keine Spuren entgegentreten, ist diese Untersuehung durchaus unmöglich, aber auch für die spätere ist sie mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Im ersten Makkabäerbuch1), wo die Anerkennungsurkunde mitgeteilt wird, welche die Börner an den neu erwählten Fürsten und Hohenpriester Simon richteten, heisst es, er sei durch 01 5lovdmoi xal ot Is^eTg zum Fürsten und Hohenpriester ernannt worden (V. 41); aber erstens wird V. 35 nur das Volk als bei der Wahl des Fürsten tätig erwähnt, so dass es scheint, als solle die Wahl der Priester sich nicht sowohl auf die fürstliche als auf die hohepriesterliche Würde beziehen, andererseits werden auch V. 28 die UqsTq den itQxw'isg s&vovq und den 7tQ8aßmsQ01 geradezu entgegengestellt, wonach also der grosse Bat keinesfalls an der Ernennung Anteil gehabt hätte. Dass die Einsetzung des herodischen Hauses geradezu gegen den Willen des Sanhedrin vor sich gegangen, berichtet der Talmud ausdrücklich 2). Selbst wenn wir hier indes nur einem Ideal begegneten, das auf dem Boden der Wirklichkeit keine Anerkennung gefunden, so ist es immerhin bedeutsam genug als Dokument des Geistes, der die talmudische Auffassung des Königtums beherrschte, als Beleg der Stellung, welche das Gesetz und seine Vertreter nach ihr dem Königtum gegenüber einnehmen sollten. § 4. In Hinsicht auf die Fortpflanzung der königliehen Würde stellt der Pentateuch den Grundsatz der Erblichkeit!) 14, 27—49. *) Baba Bathra 4 a.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.