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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 138

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 138)
Language
German
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IRI
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118 des Gesetzes, dessen Herrschaft daher von den Rabbinen wohl anerkannt י), aber doch nicht ganz und gar gebilligt wurde* 2 3). Lag in dieser Forderung das Verlangen, dass die höchsten Interessen der Nation keinem überantwortet würden, der nicht auch durch Geburt und Abstammung ihr angehöre, so scheint eine andere Ansicht5) die Vermischung der priesterlichen mit der königlichen Gewalt und die Niederdrückung des Thora- Gesetzes durch deren Vereinigung zu fürchten. Nach ihr sind nämlich Abkömmlinge Arons von der Königswürde ausgeschlossen. Dass diese Ansicht keine praktische Gültigkeit erlangte, lehrt ein Blick auf die Geschichte der Hasmonäer, deren Herrschaft, soweit bekannt, nie von den Rabbinen angefochten, ja4) ausdrücklich als rechtmässig anerkannt wurde; vielleicht gaben gerade die trüben Erfahrungen, welche das Pharisäertum mit den hasmonäiscken Priesterkönigen machte 6), zu ihr die Veranlassung.— Im Sifre wird ferner aus den Worten: תשים עליך מלך gefolgert, dass ein König, nicht aber eine Königin an der Spitze der Nation stehen solle. Diese Bestimmung, die allerdings dem späteren Usus auch im jüdischen Staate widersprach (wir erinnern hier nur an die Königin Salome Alexandra), entsprach vollkommen dem Gebrauche im älteren Staatsleben, in dem nur von einer Frauenherrschaft, der der Athalia, die Rede ist6), einer Herrschaft, die aber von einer Frau nichtjüdischer Abstammung geübt wurde und selbst nur als Usurpation auftritt. — Endlich verlangt noch der Talmud, dass der frühere Stand und Beruf des zu erwählenden Königs seiner zukünftigen Würde nicht geradezu widersprechend gewesen sei; es werden daher 7) von der Königswahl alle die aus- *) Kethuboth 17. ף Vergl. Sotah 41 b mit den Kommentatoren. Raschi fasst die Herr•' schaft der Herodianer als zu Rechte bestehend auf, weil sie wenigstens mütterlicherseits von jüdischer Abstammung gewesen seien, was nach Jebamoth 45 genüge, Thössaphoth dagegen bezeichnet diese Herrschaft als eine Usurpation, der man sich nur der Gewalt nachgebend habe fügen müssen. 3) Jerusch. Schekalim VI, 1. 4) Kidduschin 66 a. 5) Kidduschin I. c.; vielleicht auch, dass joma 71 b hierher gehört [Sollte etwas das Fehlen einer Erörterung über חנוכה in der Mischna mit* der erwähnten Ansicht Zusammenhängen? I. H.] ף II. Kon. 11. ל) Kidduschin 82.

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