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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1916-01-01 · XI. (1916) · page 90

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XI. (1916)
Date
1916-01-01
Page
– (sequence 90)
Language
German
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IRI
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70 20. selbigen Monats. In der Sache Belmonte und Jaacob Oeb verlangt dieser, B. solle zunächst die Miete für die abgelaufenen vier Jahre bezahlen. Den fünfjährigen Mietevertrag sei er auf Grund einer von seiner Schwiegermutter und seiner Frau ihm gemachten Mitteilung eingegangen, die sich hinterher als unwahr herausstellte, und er wolle deshalb sein gegebenes Versprechen zurücknehmen. Der Herr HH. bedeutete ihm, dass dies nicht zulässig sei, und 0. musste daher den mit Jacob Delmonte (dem neuen Mieter) geschlossenen Vertrag rückgängig machen. — Die langwierige Angelegenheit Guedez und Fonseca hofft der Herr HH. morgen ad acta legen zu können. Unter Bezugnahme auf die gestern von ihm gehaltene Predigt (daräs), wies der Herr HH. Moseh Israel darauf hin, dass er^es für angebracht halte, eine Verordnung (pragmatica) wegen der Kleidertracht zu erlassen; wenn aber eine solche nicht erfolgt, jedenfalls vorzuschreiben, dass die Damen nicht die Arme bis zum Ellenbogen entblösst tragen dürfen. Er führte auch noch andere Punkte an, doch wollte der Vorstand einen Beschluss hierüber dem folgenden Kollegium überlassen. 23. selbigen Monats. Netanel Abudiente erklärt sich bereit, s!ine Differenzen mit seiner Nichte und Schwägerin, der Witwe seines Bruders, durch ein Schiedsgericht erledigen zu lassen, unter der Bedingung, dass sein Schwager Lobato zu Gunsten seiner Tochter einen Revers über die Rt. 500 ausstellt, welche dieser noch an dem Heiratsgut ihrer Mutter zustehen. _ Dem von Amsterdam gekommenen Abraham Caserez liess man durch Binjamin Fidanque mitteilen, dass er ohne Erlaubnis des Vorstandes hier nicht wohnen dürfe. Haiim Palache und dessen Vater R. Hazan Palache haben es dem Herrn Haham Moseh Israel gegenüber an der diesem schuldigen Ehrfurcht fehlen lassen. Es wird ihnen auferlegt, den Herrn Haham um Verzeihung zu bitten.

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